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erfolgen, oder die in einzelnen Faͤllen, zur gruͤndlichern Eroͤrterung der Sachen, durch
interlocutorische Resolutionen erforderten berichtlichen Anzeigen uͤber die Gebuͤhr zuruͤck—
bleiben, und daher die Obrigkeiten zur Erfuͤllung ihrer Schuldigkeit besonders aufgefor—
dert, oder durch Strafen angehalten werden muͤssen; so ist zu den deshalb zu erlassenden
Verfuͤgungen Stempelpapier zu nehmen, auch dabei, ohne Unterschied, ob die Strafe
eingebracht wird oder nicht, in nachbemerkter Maße zu liquidiren.
2.
In Ansehung des in diesen Faͤllen zu verwendenden Stempelpapiers bewendet es bei
dem, durch das Mandat vom 11ten Januar 1819., fuͤr Erinnerungsverordnungen be—-
stimmten Sabe von —. 4 gl. —.
3.
An Sporeeln aber sind von der Brand-Versicherungs-Commisston für eine Erinnerungs=
verordnung — 6 gl. — und für eine Verokdnung auf Strafe, oder auf deren Erlaß,
—= 12 gl. — jedem einzelnen Gerichesstande anzusetzen, und zur Brand-Versicherungs-
Casse zu berechnen.
4.
Der Brand- Versicherungs· Commission bleibt anheim gestellt, diese Kosten, insofern sie
den Betrag von fuͤnf Thalern nicht uͤbersteigen, durch die Postaͤmter einzuziehen; Letzteren
aber wird nachgelassen, solchenfalls uͤber den liquidirten Betrag, von einem Thaler oder
darunter — · 2 gl. —- und von einem Thaler bis zu fuͤnfen, —- 4gl. —- Pro
cura zu nehmen.
5.
Wenn in vorbemerkten Fällen Justizämter mie Auftrag versehen werden, so sind bei
diesen die Gebühren nach der unterm 12ten September 1812. publicirten Sporteltare
zu liuidiren und zur Sportelcasse zu berechnen.