Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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gewesen, und es hae dasselbe dadurch, und durch die auf die gezogenen wenigen Moaita 
während des tandtags ertheilten allerhöchsten Resolutionen, seine Erledigung erhalten. Die 
nächste Rechnungsabnahme, wozu die Depucirten bereits ernanne und mit In- 
struction versehen sind, wird den Zeitraum von 1821 bis mic 1823 begreifen; in der 
Folge soll sie jedesmal von drei zu drei Jahren vorgenommen werden. 
Die von den landschaftlichen Deputirten bei der Steuer-Credik. Casse, der tandschaft, 
über den Zustand und die Angelegenheiken der besageen Casse, bei jedem kandtage zu ma- 
chende Anzeige ist gewöhnlichermaßen erstattek, und, mit den Bemerkungen und Anträgen 
der gesammten Stände begleitet, Sr. Königlichen Majestät vorgelege, auch sind 
über die einzelnen darinnen berührten Punkte noch während des tandcags böchste Reso- 
lutionen ertheilet worden. 
Auf vorherige, mic den erbländischen tandständen während desselben gepflogene Be- 
rathung ward die, durch die Gesetzsammlung bekanne gemachte, Verordnung der tandes- 
regierung vom Sten October dieses Jahres, die Abkürzung der zur Erlassung von Sdicka- 
lien wegen verloren gegangener Seaatspapiere erforderlichen Verjährungszeit becreffend, 
erlassen. 
Da das staͤndische Avertissement vom 16ten Januar 1321, die Umtauschung der 
ältern unverwechselten und bisher unverloosbaren Sächsischen Steuerscheine gegen verloos- 
bare und deren Verloosung betreffend, im §. S. die Weisung enthielt, daß diejenigen 
Gläubiger, deren Capitalien, zu Folge des §. Z. der ständischen Declaration vom 10ten 
Occober 1703, wegen des Müngfußes und sonst der Reduction unkerworfen wären, zu- 
vörderst bei der Steuer-Credie- Cassen-Depukation in teipzig sich zu melden, und diesen 
Punke in Richtigkeit zu setzen hätten, indem sie, bis solches erfolge sei, von der Verloo- 
sung ausgeschlossen bleiben müßten: so haben seitdem bei der Ober-Steuer-Buchhalterei 
über die alten tand- und Trank-Seeuer-Capikalien, mie welchen es diese Beschaffenheic 
babe, und von welchen ein großer Theil zum Eintritt in die neue Verloofung angemeldet 
worden ist, genaue Erörterungen Sealt gefunden; es ist auch dabei der Zweifel zur 
Sprache gekommen: ob bei der Umtauschung der unverwandelten altcen Steuerscheine in 
verloosbare landschaftliche Obligarionen, wegen erfolgter Einzahlung der eingeliehenen 
Capitalien in höhern als conventionsmäßigen Münzsorten, dermalen ein Agio zu vergücen 
sei? Auf die wegen dieser Gegenstände den erbländischen Ständen beim gegenwärtigen 
tandtage geschehenen Eröffnungen baben sie, wegen der beim Mangel hinlönglicher Nach- 
richten sehr schwierigen Ausmittelung, welche der alten Steuercapitalien einer Reduction 
noch unterworfen seyn dürften, darauf angetragen, daß von dem desfallsigen Vorbehalte 
kein Gebrauch gemache werde, dagegen aber auch die Ansicht geäußert, daß wegen der 
angeblich in höhern, als conventionsmäßigen Münzsorten eingezahlten Gelder eine Agio- 
vergütüng nicht zuzugestehen sei, da sämmtliche Schulden im Jahre 1763 nur nach dem 
damals in hiesigen landen gesetzlich bestebenden Conventionsfuße von der tandschafe über-
	        
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