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Unsere vorher dazu gesuchte und ausdrücklich ertheilte Genehmigung, irgend einen in einem
Grundstücke, oder in einer Gerechesame bestehenden Theil, oder Zubehör durch Kauf-,
Tausch-, Zins-, Erbzins= oder Erbpaches-Contract, oder auf irgend eine andere Art zu
veräußern oder abzutrennen, bei einer Serafe von funfzig bis zweihundert Thalern auf je-
den einzelnen hinführo eintretenden Uibertretungsfall, unbeschader der aus dergleichen Con-
tracken oder Verträgen gegen die Uiberkrecker entstandenen Privakansprüche und der landes-
und lehnsherrlichen Rechte auf die Wiedervereinigung des Veräußerten oder Abgetrennten
mie der Hauptbesißung.
6. 2.
Unter den vorgedachten Ritctergütern, andern Grundstücken und Gerechtsamen sind
nicht nur solche zu verstehen, welche die Eigenschafe eines tehens, oder Erblehens haben,
oder daneben mit dem Rechte der freien Gebahrung auch unter den tebendigen versehen,
sondern auch diejenigen, die aus dem tehen in Erbe verwandelt worden, oder ursprünglich
bloßes Erbe und Allodium sind, sie mögen herrschaftliches Dominium gewesen seyn, oder
von eingezogenem Rustical-Grund und Boden herrühren.
g. 3.
Alle Gerichts verwalter und andere Obrigkeiten sollen sich der Bestaͤtigung, oder anderer
obrigkeitlichen Bekraͤftigung eines, dem vorstehenden Verbote zuwider, geschlossenen Contracts
oder Vertrags, ingleichen einer in dessen Folge vorzunehmenden Lehnsreichung enthalten,
widrigenfalls aber mit einer ebenmaͤßigen Geldstrafe von funfzig bis zweihundert Thalern
auf jeden einzelnen Uibertretungsfall, unbeschadet der Privatanspruͤche, belegt, und, wenn es
Gerichts verwalter bei Patrimonialgerichten auf dem Lande sind, uͤberdies der Gerichtsbe-
stallung entsetzt werden.
g. 4.
Es wird aber auch Jedermann, um seines eigenen Besten willen, hiermit verwarnet,
sich in Contracte oder Vertraͤge, zu Erwerbung solcher abzutrennenden Stuͤcke, anders, als
auf Unsere Genehmigung, verbindlich einzulassen, oder gar, vor deren Ertheilung, derglei-
chen Verabbandlungen durch Zahlung, oder Besitznahme zu vollziehen.