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eines neuen Schocks Strafe, vor beschebener Visirung seines, bei dem Eincreffen ihm
abzufordernden, und bis dahin bei der Obrigkeic aufzubewahrenden Wanderbuchs, zu
verabreichen.
Nach dessen Erfolg soll der Gesell den Ort sogleich verlassen, und wenn er, ohne
bierzu ausdrücklich im Wanderbuche bemerkte Erlaubniß, eine Nucht länger daselbst
verweile, mie achttägiger Gefängnißstrafe belegt werden.
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Jeder Gesell, der, nach Ausweis seines Wanderbuchs, vier Wochen lang, ohne
gearbeitet zu haben, in hiesigen Landen umhergezogen ist, oder sich auf Nebenwegen
betreten läßt, auch sich in beiden Fällen nicht glaubhaft zu rechtfertigen vermag, soll
als Vagabond angesehen, und, in den Kreislanden, dafern er Ausländer ist, unter
der F. 6. bemerkten Verwarnung, mittelst Schubs über die Gränze, ist er aber In-
länder, nach Vorschrift des Mandats vom oken Juni 1803. 5. 0. bis 165., in das
tandarbeitshaus zu Coldiß gebracht werden. Von bier ist derselbe, nach verbüßcer
Correceionszeit, in seine Heimach zu weisen, woselbst ihm ein neues Wanderbuch in
keinem Falle vor Ablauf eines Jahres, nach Befinden aber gar niche wieder ausge-
stellt werden soll.
In der Oberlausic ist mit solchen Handwerksgesellen, nach Vorschrife der Regula-
tive vom 24 sten Januar 1737. das Verfahren wider tandstreicher und auswärtige
Bettler becreffend, und vom Züsten September 1800. die, zu Erhaltung der öffenc-
lichen Sicherheit, zu ergreifenden Maßregeln becreffend, zu verfahren.
S. 10.
Die §. Z. und 0. ertheilten Worschristen sind den Wanderbüchern künftig mie
vorzudrucken, oder in den bereits vorhandenen Eremplarien, vor deren Aushändigung,
nachtutragen; auch soll künfeig dem Signalement des Empfängers jedesmal dessen eige-
ne Namensunterschrift beigesüge werden.
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Die durch Aufgreifung eines mie mangelhafter tegitimation versehenen Gesellen,
und die dießfalls weiter nöthige Erörterung erwachsenden Kosten, sollen von den
Obrigkeiten, oder den sonst 6. 3. bemerkten Personen, welche durch eine Vernachläs-
sigung obstehender Vorschriften dazu Anlaß gegeben haben, eingebracht, und dieselben
überdieß annoch, nach Maßgabe ihres Verschuldens, nachdrücklich bestraft werden.