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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
8.
12) Ausschreiben,
die in der jetzigen Landesbewilligung von den Ritterguts- und sonstigen
Landbrauereien zu entrichtenden Bier-Trank. Steuer-Fixa
s. w. d. a. betreffend;
vom 211sten April 1825.
Von GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c ꝛc. c.
Liebe getreue. In das von Uns, nach Beendigung des letzten Landtages, unterm
350sten September vorigen Jahres erlassene Steuerausschreiben sind zwar §. 1. bis
mit 5. bereits verschiedene Anordnungen, in Hinsicht auf die von den getreuen Stän-
den abermals bewilligten Steuerabgaben vom inländischen Biere und von den ein-
gehenden ausländischen Getränken, aufgenommen; Wir haben Uns jedoch im 9. 2.
des gedachten Steuerausschreibens ausdrücklich vorbehalten, die nähern Bestimmungen
über die auch während der jetzigen andesbewilligung, in Folge der ständischen Anträge,
wiederum Statt findende Firxation der Bier-Trank-Sceuer, bei den Ricterguts= und
übrigen Landbrauereien, und über die damie in Verbindung stehenden Gegenstände, noch
durch ein besonderes Ausschreiben bekanntmachen zu lassen, und verordnen daher gegen-
wärtig in dieser Beziehung Folgendes:
1.
Den Maßstab für die, von den Ritterguts= und öbrigen tandbrauereien, vonr
1sten October vorigen Jahres an zu bezahlenden Bier -Trank= Steuer- PFixa, deren
Gesetzsammlung 1825. („ 15 )