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unter der ersten Klasse, alle Verbrechen und Vergehen, welche mit keiner hoͤhern
Strafe, als dreiwoͤchentlichem Gefaͤngnisse oder Handarbeit,
unter der zweiten, alle Verbrechen und Vergehen, welche zwar mit einer hoͤhern, als
dreiwöchentlichen Gefängniß= oder Handarbeit= Strafe, jedoch nicht mit Zuchthausstrafe
zu belegen sind,, endlich
unter der driteen Klasse, alle Verbrechen, auf welche Zuchehaus= oder schärfere Strafe
festgesee worden.
1b) Ausgenommen sind die Fälle, wenn die im angezogenen Mandate §. 7. B. ü.
und 10. angedrohten Verschärfungen eintreten. Diesfalls ist das Verbrechen, wenn
auch das Object der Enewendung weniger, als 1 Thaler — — becträge, nicht in die
erste Klasse zu rechnen.
S. 2.
Sämmeliche Vergehen und Verbrechen erster Klasse sind in den vierteljährig, bei
Vermeidung von 10 Thalern — — Strafe, zu haltenden Forst-Rügen-Gerichten zu
untersuchen.
Wenn indessen 1.) die Umstände es nöthig machen, daß die Untersuchung einer
Forstrüge erster Klasse nicht bis zum nächsten Forst-Rügen-Gerichte ausgesetze werde,
bleibe dem pflichemäßigen Ermessen der Beamcen überlassen, dleselbe soforc besonders
zu untersuchen. Dahin gehören namentlich folgende Fälle:
a) wenn der Forstfrevler arretirt worden ist,
b) wenn Personen denuncirt worden sind, von denen zu befürchten ist, daß sie
sich aus dem Bezirke des Amtes wegwenden, oder überhaupe in späterer Zeic gar niche,
oder doch nur mie Weiterungen zu erlangen seyn werden.
2.) Wenn der Denunciat im Forst. Rügen-Gerichte das Vergehen beharrlich läug-
net, ist die Sache gleichfalls zur besondern Untersuchung auszuseßen.
Es bewendet zwar, in Ansehung der zur erstern Klasse gehörenden Forstvergeb=
ungen, noch ferner bei dem zeieher in den Forst-Rügen-Gerichten beobachteten Verfah-
ren, namentlich dabei, daß gegen die vorgeladenen, jedoch niche erschienenen Denun-
ciaten, in chmumaciam zu erkennen ist; die Beamten haben aber allemal darauf