Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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K  34.  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  des  Dobra-Bach-Verbands  I
zu  Kalkreuth;

vom  3.  März  1866.
DeG  Ministerium  des  Innern  hat  auf  Grund  von  §  12  des  Gesetzes  über  die  Berichtigung

  von  Wasserläufen  vom  15.  August  1855  (Seite  486  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1855)  die  Genossenschaftsordnung  der  unter  dem  Namen

Dobra-Bach-Verband  I  zu  Kalkreuth

zusammengetretenen  Genossenschaft  unter  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an

letztere  und  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  dieser  Genossenschaftsordnung
allenthalben  nachgegangen  werden  soll.  *

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges  2
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  3.  März  1866.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

 

Demuth.

35.  Deeret
wegen  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  des  Dobra-Bach-Verbands  II
zu  Cunnersdorf;
vom  3.  März  1866.

De-  Ministerium  des  Innern  hat  auf  Grund  von  §  12  des  Gesetzes  über  die  Berichtigung
von  Wasserläufen  vom  15.  August  1855  (Seite  486  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1855)  die  Genossenschaftsordnung  der  unter  dem  Namen

Dobra-Bach-Verband  II  zu  Cunnersdorf

zusammengetretenen  Genossenschaft  unter  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an

letztere  und  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  dieser  Genossenschaftsordnung
allenthalben  nachgegangen  werden  soll.