Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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.  4.
Die  Justizbeamten  haben  alle  Forstruͤgen  erster  und  zweiter  Klasse,  nach  beendigter
  Untersuchung,  selbst  zu  entscheiden.
Wegen  einer  im  Forst-Rügen-Gerichee  entschiedenen  Ruͤge  ist  an  Gerichtskosten  im

Ganzen  mehr  nicht,  als  sechs  Groschen  zu  liquidiren;  wogegen  es  in  allen  andern  Fällen
  bei  den  Vorschriften  der  Taxordnung  vom  Jahre  1812  sein  Bewenden  hat.

.l  5.

Die  wegen  der  zur  besondern  Uneersuchung  ausgesehten  Forstrügen  erster  Klasse,
ingleichen  wegen  der  Forstrügen  zweiter  Klasse  gehalkenen  einzelnen  Protocolle,  sind  in
ein  besonderes,  gehörig  zu  solüreendes  und  mie  einem  Inhaltsverzeichnisse  zu  versehendes
Volumen  Acten  zu  bringen  und  den  Kreis-Ober-Forstmeistern,  auf  jedesmaliges  Ver.
langen,  vorzulegen;  auch  werden  Wir  Uns  dieselben  von  Zeit  zu  Zeit  einreichen  lassen,
um  zu  ersehen,  ob  von  den  Beamten  in  Gemäßheit  der  Gesebe  verfahren  worden  ist.

6.
Wegen  des  Verfahrens  bei  Unrersuchung  der  Forstverbrechen  driccer  Klasse  findet
alles  dasjenige  Anwendung,  was  in  der  Generalverordnung  vom  Zosten  November
1814  9.  5.,  ingleichen  der  Generalverordnung  vom  23sten  Juni  1817,  in  Hinsicht

der  Forst=  und  Jagd-Wergehen  zweiter  Klasse,  so  wie  im  Generale  vom  20s#en
April  1820  angeordnee  worden  ist.

G.  7.

Die  in  den  Fällen,  wo  gegen  den  Denunciaten  körperliche  Züchtigung  zu  verhängen
  ist,  im  56sten  §.  des  Mandaks  vom  27  sten  November  1322  vorgeschriebene
Bericheserstattung  ist  auch  bei  den  Forstämceern  an  Unsere  ktandesregierung  zu  richten;
es  ist  aber  die  Vollstreckung  der  außerdem  noch  zuerkannten  Serafe,  bis  nach  Eingang

der  auf  den  Bericht  zu  erwarken  habenden  Resolution,  daferne  andere  Bedenken  nicht
eintreten,  nicht  auszusetzen.