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Es wird jedoch dieser gegenseitigen Enksagung, was insonderheie die einer Behörde
des Königlich Sächstschen, oder des Herzoglich Sächsischen Gebiecs zustehende Gerichts-
barkeit über Grundstücke und Unterthanen des unstreitigen andern Gebietes anbelange,
die ausdrückliche Bedingung beigefüge, daß die Gerichtsunterthanen dieser auswärtigen
Behörden zwar da, wo es bis jeße hergebrache gewesen, auch ferner noch gegenseitig
in die betreffende Gerichtsstelle citirt werden können und daselbst Reche zu nehmen, ver-
bunden sind, die Gerichtsbarkeit selbst aber jedenfalls nach den Gesetzen des Landes, in
welchem sich die der fraglichen Gerichtsbarkeit unkerworfenen Grundstücke oder Untker-
thanen befinden, ausgeübt werde; es sollen auch die bei Ausübung einer solchen Ge-
richtsbarkesc vorkommenden Appellationen nur an die compekente Behörde des Landes,
in welchem sich die feaglichen Unterthanen und Grundstäcke befinden, gerichtet werden
können und bei dieser Behörde zur Cognition kommen.
Die bei einer zu einem Hauptgute des Königlich Sachsischen, oder des Alkenburgi-
schen Gebiets befindlichen Gerichtsstelle, welcher Unterthanen oder Grundstücke des an-
dern Landes unterworfen sind, angestellten Justikiarien sollen, in allen dazu geeigneken
Fällen, an diesenige Landesherrschaft, deren Hoheie die Unterthanen oder Grundstücke
unterworfen sind, die Erbhuldigung zu leisten haben, wiewohl nur dergestale, daß diese
Erbhuldigung nicht Namens der Gerichte des betreffenden Haupegutes selbst, sondern.
Namens derjenigen Gerichte geleistet werde, welche für die im andern Terrirorio befind-
lichen, der Gerichtsbarkeit des Hauptgukes mie unterworfenen Uncerthanen und Grund-
stücke bestelle sind. In eben diesem Namen sollen auch die an die obere Behäörde des
Landes, wo die Unterthanen und Grundstücke befindlich sind, in vorkommenden Fällen
zu erstattenden Berichte abgefaße werden.
Es verstehet sich übrigens von selbst, daß die in dieser Vereinigung beabsicheigee
Puriftcation der, in den gegenseitigen Staaten ausgeübt werdenden, Jurisdictionsverhälé=
nisse auf die beiderseits zustehenden Domanial- und Steuer-Verhälenisse niche zu be-
ziehen sei, sondern selbige allenthalben unverändere bleiben.
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