Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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D.  unterzeichnete  Königlich  Sächsische  Cabinets-Minister  und  Staaks-Secrekair  erklärk
bierdurch,  in  Gemäßheic  der  von  Sr.  Königlichen  Majestät  ihm  ertheilten  Ermächtigung:
Nachdem  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  die  Zusicherung  gescheben  ist,
deß  das  Verboc  wider  den  Büchernachdruck,  so  wie  solches  in  dem  Preußischen
Staate  bereits  zum  Schuß  der  inländischen  Schriftsteller  und  Verleger,  nach  den
in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen  bestehe,  auch  auf  die  Schrifesteller
und  Verleger  des  Königreichs  Sachsen  Anwendung  finden  und  mithin  jeder  durch
Nachdruck,  oder  dessen  Verbreitung  begangene  Frevel  gegen  leßtere  nach  denselben
gesetzlichen  Vorschriften  beureheilt  und  geahndet  werden  solle,  als  handele  es  sich
von  beeinträchtigten  Schriftstellern  und  Verlegern  der  Preußischen  Monarchie  selbst;
So  wird  Koniglich  Sächsischer  Seits  verbindlich  zugesagtk,
daß  die  im  Königreiche  Sachsen  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  wider  den
Büchernachdruck  und  dessen  Verbreicung,  mit  Vorbehalé  der  weitern  Sicherstellung,
welche,  in  Folge  des  1  Sten  Artikels  der  Deutschen  Bundesacke,  die  Rechte  der
Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den  Büchernachdruck,,  durch  die  daselbst  verbeißenen
  gleichförmigen  Maßregeln  zu  erwarten  haben,  in  ganz  gleichem  Maße,  zum
Schuße  der  Schriftsteller  und  Verleger  der  Königlich  Preußtschen  Seaaten,  so
lange  die  jetze  im  Wesentlichen  stattsindende  Uibereinstimmung  der  beiderseitigen
Gesetzgebungen  gegen  den  Büchernachdruck  bestehen  wird,  zur  Anwendung  gebrache
werden  sollen,  als  wäre  von  betheiligten  Königlich  Sächsischen  Unterthanen  die
Rede,  und  ohne  daß  es  deshalb  besonderer  Privilegien  wider  den  Nachdruck  bedürfe.
Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende,  von  dem  Kéniglich
  Preußischen  Allnisterio  vollzogene  Erklärung  ausgewechselt  worden  seyn  wird,  durch
öffentliche  Bekanntmachung  in  dem  hiesigen  Königreiche  Krafe  und  Wirksamkeit  erhalten.

Dresden,  den  3ten  November  1827.

(gzez.)  Graf  von  Einsiedel.

 
                        
(219 ) □ De- Koͤniglich Preußische Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten erklaͤrt hierdurch, in Gemaͤßheit der von Sr. Majestaͤt ihm ertheilten Ermaͤchtigung: Nachdem von der Koͤniglich Saͤchsischen Regierung die Zusicherung geschehen ist, daß die im Koͤnigreiche Sachsen bestehenden gesetzlichen Vorschriften wider den Buͤchernachdruck und dessen Verbreitung, mit Vorbehalt der weitern Sicherstellung, welche, in Folge des 18ten Artikels der Deutschen Bundesacte, die Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Büchernachdruck, durch die daselbst verheißenen gleichförmigen Maßregeln zu erwarten haben, in ganz gleichem Maße, zum Schutze der Schriftsteller und Verleger der Königlich Preußischen Staaren, zur Anwendung gebrache werden sollen, als wäre von betheiligten Königlich Sachsischen Uncerrhanen die Rede, und ohne daß es deshalb besonderer Privilegien wider den Nachdruck bedürfe, daß das Verbot wider den Büchernachdruck, so wie solches bereits im ganzen Umfange der Preußischen Monarchie, zum Schuße der inländischen Schriftsteller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Geseßzen besteht, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Königreichs Sachsen Anwendung finden und mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Verbreitung begangene Frevel gegen leßkere, nach denselben geseßlichen Vorschriften beurtheilt und geahndet werden solle, als handele es sich von beeinträchtigten Schriftstellern und Verlegern der Preußischen Monarchie selbst. Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, von dem Königlich Sächsischen Ministerium vollzogene Erklärung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den diesseitigen Staaten Krast und Wirksamkeit erhalten. Berlin, den 2 Slien October 1827. Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. v. Schönberg. Ausgegeben zu Dresden, am 5½r December 1827.