Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 24 ) 
5. 50. 
— Die Competenz der Parochie in Ansehung der Trauung wird durch die Confession der 
Braut bestimmt; jedoch stehet den Verlobten verschiedener Confession frei, gegen Entrich- 
tung der gewoͤhnlichen Gebuͤhten an die Geistlichkeit der Braut, sich von dem Pfarrer des 
Bräurigams trauen zu lassen. 
ß. 51. 
Von dem Ver- Wenn wider die Trauung zweier Verlobten verschiedener Confession Widerspruch ge- 
kalten en 7 schiehee, oder Appellakion eingewendet wird, so ist das Anbringen bei der geistlichen Behörde 
9en Aufgebet u. der Brauc einzureichen, von dieser aber der geistlichen Behörde des andern Verlobteen da- 
Trauung. von sofort Nachricht zu geben. 
6. 52. 
Religisse Erzie- Wir kragen Bedenken, durch gesetzliche Bestimmungen über das Religionsbekenntniß, 
kunch n ahel= in welchem Kinder von Personen verschiedenen Glaubensbekenntnisses getauft und erzogen 
chen oder außer= werden sollen, den Aeltern oder andern Personen, die für die Erziehung solcher Kinder zu 
cbelichen. Ver- forgen verpflichtee sind, einen Zwang aufzulegen. Es bleibe also die Entscheidung hierüber 
bengten Kinder, lediglich der Uibereinkunft und Anordnung der Aeltern, bei unehelichen Kindern der Mur- 
ter allein, die auch nach deren Ableben zu befolgen ist, oder, wenn die Aelkern, ohne eine 
solche Uibereinkunft oder Anordnung zu treffen, verstorben seyn solleen, Denjenigen überlas- 
sen, die überhaupt für die Erziehung dieser Kinder zu sorgen haben. 
Verlobten von 
verschiedenem 
Glaubensbe- # 53. 
kenntnisse soll , . .. .-. . 
kequekspm Unter keinem Vorwande ist Personen verschiedener Confession, die sich zu ehelichen ge— 
chen wegen der sonnen sind, ein Angeloͤbniß wegen der kuͤnftigen religioͤsen Erziehung der in ihrer Ehe zu 
religioͤsen Erzie- crzeugende ; .- 
hungdermudererzepg nden Kinder abzufordern. 
abgenommen 
werden. 5. 54. 
naandun uer Unregelmäßigkeiten, welche, vorstehenden Vorschrifeen zuwider, die Verlobten, oder die 
vorstehender sie aufbietenden und ktrauenden Geistlichen, sich zu Schulden bringen, sind ernstlich zu ahnden. 
Vorschriften. 
Welcher Geist- 
liche die von ß. 55. 
sberlonen ver Die Taufe der in einer gemischten Ehe erzeugken Kinder steher demjenigen Geistli- 
bensbekenntnis-chen zu, in dessen Confession dieselben, nach der Uibereinkunft der Aeltern, uncerrichret 
les erzeugten werden sollen. 
Kinder zu tau- 
sen habe?
	        
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