Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(31 ) 
d. 5. Kein Geistlicher 
» . s-- » .- ..-darfcsucnUi- 
Ohne ein solches Zeugniß und ohne vorgängige Prüfung und Vorbereikung darf kein bertretenden. 
Geistlicher den Uibertrite eines andern christlichen Glaubensverwandten zu seiner Kirche ohne ein Zeug- 
gestatten und denselben zu seiner Kirchengemeinde aufuehmen, sondern er ist im Contraven= nißb über seine 
. .. « « . „ * . Entlassung, in 
rionfalle, mit einer Geldbuße von funfzig Thalern —. — und im Wiederholungs- seiner Kirchen- 
falle mie Suspension und, nach Befinden, mit Remotion vom Amte zu bestrafen. gemeinde auf- 
nehmen. 
2 6. 
Ein geheimer Uibertrite ziehe, sobald er bekannt worden ist, niche nur eben so, wie ein Folgen des ge- 
öffentlicher, den Verlust des an eine bestimmte, von dem Uibertretenden verlassene Confes- beimen Uiber— 
sion gebundenen Amts= oder Familien-Reches, sondern noch uͤberdieß im ersten Falle, insofern 
ein geleisteter Religionseid verletzt worden, eine besondere angemessene Bestrafung, und in 
beiden Faͤllen die Restitution der seit dem Uibertritte zur Ungebuͤhr gezogenen Nutzungen nach 
sich. 
S. 7. - 
Sollte ein Geistlicher ein Individuum in seine Kirche, mit dem Vorbehalte, sich dessen Dat Geistche 
ungeacheet außerlich zu seiner bisherigen Kirche halten zu dürfen, aufnehmen, so ist er mie Uibertritt nicht 
Remocion vom Amte zu bestrafen. begunstigen sol- 
len. 
. B#. 
k6 . . . * " 9 e -. O-, « Was bei einem 
Ein in arliculo moriis erfolgter Uibertritt ist fuͤr dessen Person guͤltig; jedoch muß in schworem 
derselbe im Falle der Genesung seine Bestätigung in der §. 2. Fg. vorgeschriebenen Maße Krankheitszu- 
. « - — - - .- ; .e. and e- 
erhalten. Auf die Kinder des Uibergetretenen hat der geschehene Uibertritt, es moͤge Be- ¾ bgeschebe- 
stärigung erfolge seyn oder nicht, keinen Bezug. gülrig fei 
. 9. Jede auf wider- 
rechtliche Weise 
Alle Verleitung zum Uibertritte durch Versprechungen, Drohungen oder Herabwuͤrdigung geschehene Ver- 
der andern Confession, wird von der competenten Obrigkeit dessen, der sich ihrer schuldig bleitung tum Ul- 
· « . . . ertritte zu ei- 
macht, mit funfzig Thalern — - —. Geldbuße, und im Wiederholungsfalle noch Hörter, ner andern Con- 
bei Geistlichen irgend einer Confession aber, mit Dienstentsetzung bestraft. fession ist straf- 
bar. 
. 10. 
Von dem Tage des erfolgten Uibertrittes an hört der Uibergerretene auf, uncer dem Von den Folzen 
Gesetze und der geistlichen Behörde der vérlassenen Kirche zu steben, verliert die Rechte der vu „mertrch 
Mitglieder derselben, und wird aller Rechte und Werbindlichkeiten der andern Kirche theil- Confesson. 
haft, ohne daß jedoch eine rückwirkende Kraft des Uibercritts Seatt finden kann; indem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.