Full text : Deutsches Flaggenhandbuch.

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Uebergabe  des  Grundstücks  an  den  Ersteher  erst  nach  Berichtigung  des  Kaufgeldes.
Steht  das  Grundstück  unter  Segquestration,  so  wird  diese  auf  Rechnung  des  Erstehers
  bis  dahin  weiter  fortgesetzt.  Besteht  keine  Sequestration,  so  ist  jeder
Gläubiger,  der  aus  dem  aufgelle  Befriedigung  erlangt,  befugt,  die  Einleitung
der  Sequestration  auf  Kosten  des  Erstehers  zu  verlangen.

er  Ersteher  kann  gleichfalls  die  Einleitung  der  Segquestration  beantragen,
oder  die  anderweitig  beantragte  Sequestration  durch  Niederlegung  des  Kaufpreises
oder  der  innerhalb  des  Meistgebots  stehenden  Kapitalsforderung  des  beantragenden
Gläubigers  abwenden.

uf  seinen  Antrag  wird  die  Uebergabe  durch  den  Subhastationsrichter  an
Ort  und  Stelle  bewirkt.

G.  58.
Die  Kosten  des  Luschlagsurtheils  fallen  dem  Ersteher  zur  Last;  die  übrigen
Kosten  der  Subhastation  werden  aus  den  Kaufgeldern  entnommen,  unbeschadet
der  Vorschrift  im  H.  3.  des  diesem  Gesetze  beigegebenen  Tarifs.

§.  59.

Wenn  der  Ersteher  das  Kaufgeld  nicht  zur  bestimmten  Zeit  zahlt,  so  ist
jeder  Betheiligte,  welchem  ein  *  des  Kaufgeldes  gebührt  (§#.  66.  67.),  wegen
dieses  Theils  nach  seiner  Wahl  entweder  die  Resubhastation  des  Grundstücks
—  unmittelbar  bei  dem  Subhastationsrichter  —  zu  beantragen,  oder  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  übrige  Vermögen  des  Erstehers  nachzusuchen  befugt.

Kein  Betheiligter  ist  bei  Ausübung  des  Wahlrechts  an  die  Zustimmung
der  übrigen  Betheiligten  gebunden.

Die  Subhastation  erfolgt  als  neue  Subhastation  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes,  jedoch  mit  Cntaltng  der  kürzeren  Fristen  des  §.  30.),  wenn  der
R  innethalb  drei  Monate  nach  dem  Kaufgelderbelegungs-  Termine  ge—-ellt

  wird.

Der  Ersteher  bleibt  für  den  Ausfall,  welchen  die  neue  Subhastation  eriebt,
  dergestalt  verhaftet,  daß  deshalb  die  Zwangsvollstreckung  in  sein  übriges
“t  en  sofort  nachgesucht  werden  kann;  dagegen  gebührt  ihm  auch  der  etwaige

ehrerlös.

2.  Von  der  Vertheilung  der  Kaufgelder.
F.  60.

Aus  den  Kaufgeldern  des  subhastirten  Grundstücks  werden  die  Realgläubiger
  in  der  Reihenfolge  und  dem  Umfange  befriedigt,  welche  für  die  Vertheilung
der  Kaufgelder  im  Falle  des  Konkurses  festgesetzt  sind.

Wenn  hiernach  die  zur  Zeit  der  Einleitung  der  Subhastation  bereits  vorhandenen
  Realgläubiger  befriedigt  sind,  so  dient  der  Ueberrest  der  Kaufgelder  in
nachstehender  Reihenfolge  zur  Befriedigung:

1)  der  Gläubiger,  welche  die  Subhastation  beantragt  haben,  und  der  Realläubiger,
  deren  Forderungen  erst  nach  Einleitung  der  Subhastation  entsondes

  sind;
2)  sämmt-