Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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tionspatente  anberaumten  Termine  nicht  erfolgen,  so  wird  ein  anderweitiger
Termin  dazu  bestimmt.

Die  Bekanntmachung  des  Termins  erfolgt  durch  Aushang  an  der  Gerichtsstelle
  und  durch  einmalige  Einrückung  in  den  Anzeiger  des  Regierungs-Amtsblattes.
  Einer  Ladung  der  Interessenten,  einschließlich  des  Meistbietenden,  bedarf
es  nicht.

¾r  K.  45.

Interessenten,  welche  weder  im  Versteigerungstermine  erschienen,  noch  zu
demselben  geladen  sind,  obschon  ihre  Ladung  erforderlich  war,  erhalten  eine
Ausfertigung  des  ergangenen  Urtheils.

Im  Uebrigen  genügt  die  Verkündung  desselben  im  Termine.  Wenn  der
Zuschlag  ertheilt  worden,  so  erfolgt  die  Verkündung  desselben  den  präkludirten
Realberechtigten  gegenüber  nach  den  für  die  Verkündung  der  Präklusions-Erkenntnisse
  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften.

g.  46

Gegen  das  Urtheil  findet  in  allen  Fällen  nur  eine  Beschwerde  bei  dem
Appellationsgerichte  statt.  4
.47.

Zur  Einlegung  der  Beschwerde  ist  jeder  durch  das  Urtheil  benachtheiligte
Subhastations-Interessent  befugt.  Die  Beschwerde  steht  auch  dem  Bieter  zu,  welcher
den  Zuschlag  für  sich  verlangt  hat  und  behauptet,  daß  ihm  derselbe  hätte  ertheilt
werden  müssen,  sowie  dem  Ersteher,  welcher  behauptet,  daß  ihm  der  Luschlag
nicht  oder  unter  anderen  als  den  in  das  Zuschlagsurtheil  aufgenommenen  Bedingungen
  zu  ertheilen  gewesen  wäre.

.  48.

Ist  der  Zuschlag  verweigert  worden,  so  kann  die  Beschwerde  nur  darauf
gegründet  werden,  daß  keiner  der  in  diesem  Gesetze  angegebenen  Versagungsgrunde
  vorliege.

S.  49.

Ist  der  Zuschlag  ertheilt  worden,  so  kann  die  Beschwerde  nur  auf  einen
der  in  diesem  Gesetze  angegebenen  Versagungsgründe,  sowie  darauf  gestützt  werden,
  daß  das  Zuschlagsurtheil  mit  dem  Inhalte  des  Versteigerungsprotokolls  oder
der  festgesetzten  Kaufbedingungen  nicht  übereinstimmt.

G.  50.

Der  Beschwerdeführer  darf  Gründe  nicht  geltend  machen)  welche  nur  die
Rechte  anderer  Betheiligten  betreffen.

Die  Beschwerde  kann  auch  nicht  auf  einen  Grund  gestützt  werden,  welchen
der  Beschwerdeführer  im  Versteigerungstermine  geltend  zu  machen  im  Stande
war,  jedoch  nicht  geltend  gemacht  hat.

Auch  ein  im  Versteigerungstermin  nicht  erschienener,  aber  dazu  gehörig
vorgeladener  Interessent  kann  aus  dem  bis  dahin  stattgehabten  Verfahren  keinen
Beschwerdegrund  herleiten.  I