Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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etwa vor einer einkretenden Depukationsversammlung bei der Buchhalterei eingereichten Er- 
höhungsanzeige niemals angedeiben. 
56. 
Da die Untersuchung der Ursachen, aus welchen ein Brand enestanden, vor die Wie es mit der 
Obrigkelt des Ores gehöre; so wird von Selten der Deputation die Brand-Schäden-Ver- erontun 
gütung dieserhalb nicht aufgehalten. Sollee jedoch der Brand durch Bosheic eines Ge- der Bestzer sein 
bäudebesicers selbst gestiftet und derselbe deshalb entweder gefänglich eingezogen, oder gar Gebäude aus 
flüchtig worden seyn, so haben die Gerichtsobrigkeiten sofort hiervon zur Depuration WWWI 
Nachriche zu ertheilen, damit die Gelder blos dem Wiederaufbauer aus der Societätscasse 
ausgezahlt werden. 
" 57. 
Der= oder Diejenigen, welche einzelne oder ganze Banden Mordbrenner im hiesigen Präuie beicknt= 
Markgrafthume encdecken, sollen, wenn ihr Angeben gegründer befunden und darüber ge- keckung Ases r 
richtliche Bescheinigung beigebracht wird, einhundert und funfzig Thaler, als eine Merdbreuner. 
Praͤmie, aus der Societaͤtscasse, gegen gerichtlich recognoscirte Quittung, ausgezahlt erhal- 
ten. Es ist aber ein solcher Fall der zu Besorgung der Brand-Versicherungs-Societats- 
Angelegenheicen niedergesetzten Depuration anzuzeigen, welche, nach vorgängiger Prüfung 
der beigebrachten gerichellchen Zeugnisse, und, nöthigen Falls, von dem inqulrirenden Richter 
einzuziehender näherer Erkundigung, sofort zu Auszahlung dieser Prämie Anweisung er- 
tbeilen wird. 
58. 
Zum Besten des Instleuks werden aus der Brand-Versicherungs- Casse, für die zu Srrigenris- 
töschung des Feuers herbelgebrachten Spriten, folgende Prämien ausgeseht, nämlich: Win. 
a) für die erste bespannte Spriße, welche aus einem benachbarten Orte herbeikomme, 
fünf Thaler, 
b) für die zweice aber drei Thaler. 
Dlese Prämien kann jedoch eine aus einem Hauptorke in den Perkinenzore zu tösch- 
ung des Feuers ellende Sprite niche erhalten. Dahingegen die Prämien bewilliget wer- 
den, wenn eine einigen Hauptorten gemeinschaftlich gehörige Spritze auf einen andern 
vom Feuerunglück betroffenen Ork, als wo sie aufbewahrt wird, wenn selbst dieser Ork ein 
Mitelgenthum an der Spriße hat, in Thätigkeit gebracht wird. 
Kommen zwei Spritzen zu köschung eines Feuers gleichzeitig an, so wird die erste 
und zweite Prämie beiden Sprißen zu gleichen Theilen angewiesen. 
Auch die aus dem Auslande zu töschung des Feuers herbeieilenden Spriten erhalten, 
in sofern sie die ersten sind, diese Prämien. 
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