Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Die  Uebergangsstraßen  für  den  Verkehr  mit  sleuerpflichtigen  Getränken  zwischen  Elsaß-Lothringen  und
Luxemburg  beziehungsweise  Bayern  (Pfalz):  von  Oettlingen  nach  Obertelingen  (Centralblatt  etc.  1873
Seite  58)  und  von  Haspelscheid  nach  Eppenbrunn  (ibidem  Seite  59),  sowie  die  Uebergangssteuerstellen
in  Oettingen  und  Haspelscheld  sind  aufgehoben  worden.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  ist  nach  Vernehmung
des  Ausschusses  des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  das  vom  1.  Dezember  1873  ab  in  ein  Nebenzollamt
  umgewandelte  Königlich  bayerische  Hauptzollamt  Kempten  und  dessen  Amtsbezirk  der  Vereinskontrole
in  München  zugetheilt  und  der  zu  Lindau  fungirende  Stationskontrolör  von  der  bisher  ihm  zugewiesenen
Kontrole  dieses  Bezirks  fortan  entbunden  worden.

Dem  mit  zwei  Beamten  besetzten  Königlich  preußischen  Sleueramte  zu  Stolp  ist  die  unbeschränkle
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitschelnen  I.  über  sämmtliche  unter  Nr.  25  der  ersten  Abtheilung  des  Zolltarifs
  genannte  Waaren  beigelegt  worden.

Auf  dem  Bahnhof  zu  Freiburg  i.  Beer.  ist  vom  1.  v.  Mts.  ab  eine  dem  Großherzoglich  badischen
Haupt-Steueramt  allda  unterstehende  und  in  dessen  Namen  fungirende  Zollabsertigungsstelle  errichtet  worden,
welcher  alle  dem  Hauptamte  selbst  beigelegten  Abfertigungsbefugnisse  zukommen.

Der  Großherzoglich  badischen  Steuer-Einnehmerei  Ettenheim  im  Hauptamls-Bezirke  Lahr  ist  die
Befugniß  zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  für  Bier,  Wein,  Branntweln  und  Weingeist  ertheilt  worden.

4.  Marine  und  Schiffahrt.

In  Poriugal  ist  die  Quaranlaine  für  Schiffe,  welche  aus  einem  Hafen  der  Ostsee  kommen,  wieder  aufgehoben
  (vergl.  Central-Blatt  von  1873,  Seite  356).

 

Die  niederländische  Reglerung  hat  die  Quarantalne-Maßregeln  für  Schiffe,  welche  Königsberg  nach  dem
8.  Dezember  v.  Is.,  beziehungsweise  Neapel  nachl  dem  15.  desselben  Monats  verlassen  haben,  wieder  ausgehoben.

Die  Lokalregierung    auf  Malta  hat  die  Quarantaine  für  Schiffe  von  Triest  aufgehoben;  ebenso  für  Schiffe
aus  liallenischen  Häfen  (vergl.  Central-Blatt  von  1873,  Seite  286  und  318).  Nur  Ankünfte  aus  Neapel
unterliegen  einer  Beobachtungs-Quarantaine  von  24  Stunden.

 

Nachdem  die  Königlich  griechische  Regierung  die  Provenienzen  von  Antwerpen,  Genua,  Venedig  und
Triest  quarantainefrei  erklärt  hat,  besteht  für  griechische  Häfen  zur  Zeit  eine  Quarantaine  nicht.