Iter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
K. 1.
De.- Städte und Orce der Erblande sowohl, als die der Oberlausié, sind, nach der bestehenden Lan-
desverfassung, abgetheilt:
a) in solche, die zur Aufnahme der Garnisonen verbunden sind, und
b) in solche, die die Unterhaltung und Verpflegung der Cavalerie zu übertragen, stact dessen
aber die Cavalerie-Verpflegungs-Gelder zu bezahlen haben.
Es ist daher nicht nur in gegenwärtigem Geseße allenrhalben darauf Rücksiche genommen worden,
sondern es verbleibt auch bei der bisherigen Entrichtung der Cavalerie-Verpflegungs-Gelder und bei
deren Erbebung, in den alten Erblanden durch die Sceuerbehörden, in der Oberlausis aber nach den
dieser Provinz zugetheilten Portionen und Rationen.
2.
Garnisonorte sind hiernach folgende:
in den alten Erblanden die in der Beilage sub I. verzeichneten schrift= und amtssässigen
Städte und einige andere Orte;
in der Oberlausit aber, die Städte Budissin, Zittau, Camenz und Löbau.
6. 3. 1
Diese Garnisonorte der alten Erblande und der Oberlausitz sind zu den Militairleistungen gleich-
mäßig verpflichtet.
8. 4.
Uncer den Orten, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder entrichten, sind begriffen:
in den alten Erblanden:
die Vasallenstädte, die unter Amtsjurisdiction gehörigen Vorstädte, so wie die schriftsäs-
sigen und unter Amtsjurisdiction gelegenen Häuser der Garnisonorce und die Dorfschaften;
in der Oberlusi:
die Landstädte, die Vasallenstädee und die Dorfschaften des Landkreises und der Stade-
mitleidenbeiten.
Gesetzsammlung 1828. 18 )