Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

  
Iter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
De.- Städte und Orce der Erblande sowohl, als die der Oberlausié, sind, nach der bestehenden Lan- 
desverfassung, abgetheilt: 
a) in solche, die zur Aufnahme der Garnisonen verbunden sind, und 
b) in solche, die die Unterhaltung und Verpflegung der Cavalerie zu übertragen, stact dessen 
aber die Cavalerie-Verpflegungs-Gelder zu bezahlen haben. 
Es ist daher nicht nur in gegenwärtigem Geseße allenrhalben darauf Rücksiche genommen worden, 
sondern es verbleibt auch bei der bisherigen Entrichtung der Cavalerie-Verpflegungs-Gelder und bei 
deren Erbebung, in den alten Erblanden durch die Sceuerbehörden, in der Oberlausis aber nach den 
dieser Provinz zugetheilten Portionen und Rationen. 
2. 
Garnisonorte sind hiernach folgende: 
in den alten Erblanden die in der Beilage sub I. verzeichneten schrift= und amtssässigen 
Städte und einige andere Orte; 
in der Oberlausit aber, die Städte Budissin, Zittau, Camenz und Löbau. 
6. 3. 1 
Diese Garnisonorte der alten Erblande und der Oberlausitz sind zu den Militairleistungen gleich- 
mäßig verpflichtet. 
8. 4. 
Uncer den Orten, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder entrichten, sind begriffen: 
in den alten Erblanden: 
die Vasallenstädte, die unter Amtsjurisdiction gehörigen Vorstädte, so wie die schriftsäs- 
sigen und unter Amtsjurisdiction gelegenen Häuser der Garnisonorce und die Dorfschaften; 
in der Oberlusi: 
die Landstädte, die Vasallenstädee und die Dorfschaften des Landkreises und der Stade- 
mitleidenbeiten. 
Gesetzsammlung 1828. 18 )
	        
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