( 92 )
ß. 84.
Die Garnisonorte sollen jedoch deshalb aus der staͤdtischen Ausgleichungscasse eine Entschaͤdigung
erhalten.
A.
Von den Exercirplätzen.
d. 85.
Diese Plaͤtze sind von der Ortsbehoͤrde des Standquartiers unentgeldlich, und unter Vernehmung
mit dem Garnisoncommandanten, anzuweisen. Es duͤrsen selbige, von dem zunaͤchst gelegenen Theile
des Garnisonorts an gerechnet, nicht uͤber eine halbe Stunde entfernt gelegen seyn.
. 86.
Uiber die erforderliche Größe dieser Exercirplätze finden folgende Bestimmungen Stakt:
a) für ein Infanteriebataillon muß ein solcher Platz 100 Schritkce lang und 100 Schritte breir,
b) für eine Escadron:
600 Schritte lang und 600 Schritte breit,
c) fuͤr eine Batterie:
800 Schritte lang und 500 Schritte breit seyn.
Der Schrict zu 13 Elle gerechnet.
ß. 87.
In einem Stcandquartiere, in welchem zwei Bataillone, oder zwei Escadrons liegen, soll ein ge-
meinschaftlicher Exercirplah angewiesen werden. Dessen Flächeninhalt ist sodann nur um die Hälfte
des für ein Bataillon, oder eine Escadron 2c. vorgeschriebenen Raumes zu vergrößern.
2•5
Jeder solcher Erercirplaß soll übrigens eben, wo möglich, nicht mit Vertiefungen, Gräben oder
Wegen durchschnirten, und durch Signale, oder durch natürliche Merkmale begrenze seyn.
G. 89.
Ist die erforderte Groͤße in einem regelmaͤßigen Quadrate nicht zu erlangen, so wird das Mili-
rair auf die Lokalitat Rücksiche nehmen.
Wenn sich die Militairbehörde mit der Ortsobrigkeit deshalb nicht verelnigen kann, so ist die Ent-
scheidung der Kriegs= Verwaltungs-Kammer, nach vorhergegangener Communication mit dem General=
Commando, einzuholen.
C. 90.
Diese Exercieplätze sind thunlichst an solchen Orten anzuweisen, wo die Enrbehrung des dazu erfor-
derlichen Raumes keinen wesentlichen Nachtheil gewährt.
Ist dieses zu bewerkstelligen nicht möglich, so sind diese Plätze zu ermietben, zu ervachten, oder
zu erkaufen.