Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

( 99) 
24.) Anschlag der Landesregierung, 
die Cehns-ouccurs, so wie die Annahme von Geschenken überhaupt und die 
Uibernahme von Auftragen und Vollmachten von Seiten der 
Kanzleiverwandten betreffend; 
vom 27 ten Mai 1829. 
W Sr. Koͤnigl. Majestaͤt von Sachsen allerhoͤchsten Befehl ist die, bei den 
allhier vorkommenden Lehnshandlungen, zeither uͤblich gewesene Reichung von Douceurs an 
einige, bei der Kanzlei der Koͤnigl. Landesregierung angestellte Personen fuͤr alle kuͤnftige 
Faͤlle gaͤnzlich abgestellt, auch wegen angemessener Entschaͤdigung der zeitherigen Percipienten 
aus der Sportelcasse und der ihren Nachfolgern kuͤnftig, insoweit noͤthig, auszusetzenden 
Gehaltserhoͤhung Anordnung getroffen worden, dabei aber Folgendes zur oͤffentlichen Kennt— 
niß zu bringen: 
1.) Um den durch die veraͤnderte Einrichtung erwachsenden Aufwand zu decken, wer- 
den für Rechnung der Sportelcasse der Landesregierung vom 1tten Juni dieses Jahres an, 
bei den daselbst vorkommenden Lehnshandlungen, nach Verschiedenheit der Fälle, je 
nachdem die Lehn, oder blos die gesammte Hand gereiche wird, und nach folgenden Abstu- 
fungen des (nach Worschrife des Lehnsmandats vom Jahre 1764, Tu. 6, H. 1 zu bestim- 
menden) Werths der Güter und anderer, allhier zu Lehn rührenden Gegenstände, die nach- 
ber bemerkten Sportelsäte erhoben werden, nämlich: 
  
  
  
  
bei Bekennung 
daer Srg der gesammten wenn der Werth betraͤgt: 
Hand 
2thl. 12gr. — 1thlr. — — bis mit 5000 thlr. — — 
5. — — 2 = — — süber 5000thl.— — und bis mie 10,000 thl.—— 
10 — — 4 —% 10,000 — — 20,000 — 
15 — — 6 — — - 20,000 — — 2 * 50,000 e — — 
20 — —8 — — 50,000 ——.. „ 4100,000l- — 
25. — — 10 — — 4%000 —— 150,000 — 
30. — — 12 l — köäber 150,000 thle. — — 
  
  
  
  
2.) Wenn Mehrere zu ihren Antheilen mit demselben Lehn= oder Allodial-Gute be- 
liehen werden, wird jeder Mitbesiter diesfalls nur zu seinem Antheile zur Mirleidenheic ge- 
zogen, und wenn ihm, bei der anthelligen Beleihung mit einem Lehngute, gleichzeitig die 
gesammte Hand an den Antheilen der übrigen Milbesiter bekennet wird, diesfalls ein be- 
sonderer Saß ihm niche abgeforderc.,
	        
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