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. 15. -
Die vorstehend, unter No. 1. 2. 3 und 4, angegebenen Glaͤubiger theilen die, auf die
Klasse dieser, persoͤnlich bevorzugten Glaͤubiger kommende Summe, dafern dieselbe zu ihrer
vollstaͤndigen Bezahlung nicht zureicht, nach dem Verhaͤltnisse ihrer Forderungen.
6 16.
Gelangen in dem Concurse eines Lehnbesitzers, nach Tilgung der Lehnschulden, Nutzun—
gen, oder die Uibermasse des Lehns zur Allodialmasse, so kommen die Vorschriften im
6. 14 und 15 ebenfalls zur Anwendung.
¾. 17.—
Die §. 14. 15 und 16 bestimmten Vorzugsrechte gehen auch auf die Erben und
Cessionarien der Berechtigken über.
. 1.
Den damit versehenen Gläubigern gebühren im Concurse die ihnen zukommenden Zin-
sen mie den Hauptstämmen zugleich, eben so, wie den Hypotbekengläubigern.
ß. 19.
Ferner gilt in Ansehung ihrer in dem Falle eines Nachlaßvertrags (pacti remissorii)
dasselbe, was das geschaͤrfte Mandat wider die Banquerotiers, vom 20sten December 1766,
. 17, wegen der bevorzugten Glaͤubiger vorschreibt.
. 20.
Gedachte Rechte fallen aber weg, wenn zwei Jahre seit der Beendigung des Verhaͤlt-
nisses zwischen dem Glaͤubiger und Schuldner, woraus sie herruͤhren, abgelaufen sind.
ß. 21.
Jedoch sind sie nach dem Ablaufe dieser Frist noch zu beruͤcksichtigen, wenn binnen der-
selben einer von den F. 10 bestimmten Fällen eintrict, und wenn im zweiten dieser Fälle
der Berecheigte den Prozeß ebenfalls unausgesetzt serrgestellet hat.
ß. 22.
Auch gegen einen Verlust dieser Rechte, welcher, in Gemaͤßheit der Vorschristen im
F. 20 und 21, eingetreten ist, darf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Scand ertheilet
werden.
* 23.
Cs ist jedoch der Gláubiger nach dem Verluste der, im 9. 14 bestimmten, Vorzugs-
rechte noch wie ein gewöhnlicher chirographarischer Creditor zu betrachten.
„ 0. 24.
Uibrigens sind die im Vorstehenden geordneten Vorzugstechte auf die 9. 14 ausdrück-
lich angegebenen Personen und Verhältnisse einzuschränken.