Gesetsammlung
Königrenge Sachsen.
26.
44.) Mandat,
das Untersuchungsverfahren in Brandstiftungsfällen betreffend;
vom 28Ken September 1829.
Wa9, Anton, von GOI2E#S# Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. 40.
thun hiermit kund und zu wissen:
Es ist wahrzunehmen gewesen, daß seit einiger Zeic, vorzüglich in manchen Districten
des Landes und zu gewissen Jahreszeiten, Feuersbrünste viel häufiger, als sonst, vorgekom=
men sind, wobei nicht selten dringender Verdacht sich ergeben hat, daß solche niche sowohl
durch Verwahrlosung, als durch vorsäbliche Brandstifrung, entstanden seien, ohne daß gleich-
wohl die deshalb angestellten Erörkerungen zur Enrdeckung und Bestrafung der Thärer ge-
fübrt haben. Diese Wahrnehmung macht die Vorkehrung besonderer Maßregeln nothwen-
dig, um die Wirksamkeit der desfalls bestehenden Strafgesetze zu befördern und zu sichern;
in welcher Absicht Wir andurch, bis auf weitere Verfügung, Folgendes verordnen:
". 1.
Jede Gerichts= und Polizei-Behörde ist verpflichtet, wenn in ihrem Bezirke sich eine
Feuersbrunst ereignet, der Entstehungsursache derselben, bei schwerer Verantwortlichkeie,
aufs Sorgfältigste nachzuforschen.
6. 2.
Sobald hierbei einiger Grund zu dem Verdachte einer vorsählichen Brandstiftung sich
hervorthut, ist davon, in den Kreislanden zur Landesregierung, und in der Oberlausit zur
Ober-Amts-Regierung, unverzüglich, ohne Acten, Anzeige zu erstatten. Auf gleiche
Weise ist dahin unverweilt zu berichten, so oft bei weiterer Erörkerung sich etwas Erhebli-
Gesetzsammlung 1829. ( 383 )