Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

(1#6606) 
ren; es sollen jedoch dieselben, den Fall concurrirender anderer Capitalverbrechen ausge- 
nommen, lediglich auf das in Frage stehende Hauptverbrechen der Brandstiftung gerichter, 
keinesweges aber mögen sie auf andere, bei dessen Erörterung elwa zur Sprache kommende 
geringere Verbrechen und Vergehungen erstreckt werden, als deren Untersuchunz vielmehr 
nach Befinden dem ordentlichen competenten Richter anheim fälle. 
Ist jedoch gegen einen Inculpaten zugleich eine Untersuchung wegen eines andern Ca- 
pitalverbrechens entweder bereits anhängig oder zu verfügen, so soll dieselbe von dem wegen 
der Brandstistung committirten Richter mit vollführt werden, und es sollen hierbei die Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Mandats ebenfalls Anwendung sinden. 
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Eine förmliche sogenannke Specialinquisition findet bei den fraglichen Untersuchungen 
nicht Scatt, sondern es in, anstatt derselben, nach beendigker Instruction der Sache, bevor 
die Accen zu Fertigung der Schustschrift vorgelegt werden, mie dem Inculpaten jedesmal 
ein Schlußverhör anzustellen, wobei demselben alle wesentliche Momente der geführten Un- 
tersuchung, sie mögen auf dessen Aussagen oder auf sonst ermittelten Umständen beruhen, in,. 
zweckmäßiger Folge, mie Weglassung aller für die Entscheidung der Sache unerbeblichen Re- 
bendinge, in einzelnen deutlichen und unverfänglichen Fragpunkten, nochmals vorzuhalten 
sind und dessen Auslassung darüber zu vernehmen ist. 
Diese Fragpunkte hat der Richter vorher schriftlich aufzusetzen, und es ist dieser Aufsatz 
zu den Acten zu bringen, die Antworten des Inculpaten aber sind mit dessen eigenen un- 
veränderten Worten gehörig zu prococolliren. Uibrigens ist der Richter bei dem Schluß- 
verhöre selbst an die aufgesetzten Fragen nicht unbedingt gebunden, es sind vielmehr diesel- 
ben, nach Befinden, mit Hinsicht auf die erfolgten Antworten abzuändern und zu ergänzen; 
auch ist, insofern die ertheilten Aneworten weitere Erörterungen nöthig machen, damit ohne 
Aufenthalt zu verfahren und demnächst das Schlußverhör zu wiederholen. 
9. 11. 
Der von dem Angeschuldigeen erwählte, oder demselben Amtswegen bestellte Verthei- 
diger ist verpflichtet, die ihm desfalls obliegende Arbeit sofort, wach ihm geschehener Vorle- 
gung der Acten, zu beginnen und mit Beiseitesetzung anderer Geschäfte zu vollenden. 
Es ist ihm dazu von dem committirten Untersuchungsrichter in der Regel eine Feist 
von 8 Tagen einzuräumen, die auch ohne besonders erhebliche, genugsam bescheinigte, oder 
¾ den Verhältnissen des betreffenden Falles selbst liegende Ursachen nicht verlängert wer- 
en soll. 
Würde die Vertheidigungsschrift in der gesetten Zeie niche gellefert, so ist, nach dem 
Ermessen des Richters, eneweder der säumige Defensor zu unverzüglicher Vollendung der- 
selben nachdrücklich zu excitiren und, nach Befinden, selbst durch Anlegung von Hausarrest
	        
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