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anzuhalten, oder die Fertigung der Schutzschrift einem andern Sachwalter zu uͤbertragen.
Waͤre aber ein zum Vertheidiger erwaͤhlter Sachwalter durch andere ihm obliegende Arbei—
ten, wobei Gefahr auf dem Verzuge haftet, behindert, sich der ihm aufzutragenden Ver-
theidigung mit solcher Beschleunigung zu unterziehen, welches jedoch sofort uͤberzeugend nach—
gewiesen werden muß, so ist, wenn nicht ganz besondere Gruͤnde vorhanden sind, ihm dem—
ungeachtet, unter angemessener Fristerstreckung, vorzugsweise die Vertheidigung zu uͤberlas—
sen, vom Commissar ein anderer Defensor zu bestellen.
. 12.
Die Oicasterlen haben den Verspruch in dergleichen Untersuchungssachen vorzüglich,
vor allen andern Sachen, zu beschleunigen und das Urchel längstens binnen vier Wochen
an die Bebörde zu befördern.
ß. 13.
Die darin gesprochenen Erkenntnisse sind von dem commissarischen Richter selbst sofort
nach deren Eingange zu eroͤffnen, auch, wenn nicht hierbei ein besonderer Anstand sich her—
vorthur, dem oder den Angeschuldigten alsbald zu publiciren, gleichzeitig aber eine Abschrift
davon, ohne Acten, zur Landes= und resp. Ober-Amcs-Regierung einzusenden.
. 14.
Ist in dem Urthel auf Todesstrase erkannt, so ist nach der Publication ohne Verzug.
für anderweite Vertheidigung des oder der Verurtheilten zu sorgen, und dabei, so wie so-
dann weiter, das 9. J. 11, 12 u2 d 13 Vorgeschriebene ebenfalls zu befolgen.
. 15.
Wird durch das anderweit gesprochene Urthel die erkannte Todesstrafe bestätige, so sind,
nach dessen Publication, die Acten mittelst Berichts unverweile zur Landes= oder resp. Ober-
Amts-Regierung einzusenden, und es ist biernächst die durch dieselbe zu eröffnende weitere
Entschließung zu erwarten.
. 16.
Die Vollstreckung der Todesstrafe ist, wenn es dazu kommt, von demselben Richter,
der die Untersuchung geführt hat, mie Vermeidung alles unnöthigen Aufenthalts, zu ver-
anstalten.
. 17.
Ist in dem eingeholten Urehel auf Zuchthausstrafe erkanne, so ist zwar, bei zu gestat-
kender anderweiter Vertheidigung, mit der Abführung des Inculpaken in das Zuchthaus bis
nach Eingang des zweiten Urthels, in der Regel Anstand zu nehmen. Will aber der In-
culpat selbst, unerwartet dessen, seine Abführung geschehen und sich vom Zuchthause aus an-