Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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tutionsgesuche, jedoch bei Verlust der Restitutlon, innerbalb der in obigem Mandate ge- 
ordneten Frist, miehin spätestens bis Ende März des folgenden Jahres, bei den Kreis- 
Steuer-Einnahmen und resp. der Stifts-S]euer= Einnahme zu Wurzen, schriftlich oder 
mündlich anzubringen, durch Beifügung der Grenz-Accis-Zeccel und eine über die Ver- 
wendung des fraglichen Weins zu ihrem Tischerunke von ihnen jedesmal auszustellende Arte- 
station zu bescheinigen, und sodann die sofortige Restiturion nach ihrem Wunsche, entweder 
durch die Kreis= oder Stifts-Steuer-Einnahme, oder durch eine von ibnen zu benennende 
Ames-Steuer-Einnahme im betreffenden Kreise, welche von der Kreiseinnahme zur Aus- 
zablung des Restitutionsbetrags anzuweisen ist, zu erwarten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mie Unserm Ké- 
niglichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 10ten Januar 1829. 
Anton. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
D. Marximilian Günther.
	        
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