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tutionsgesuche, jedoch bei Verlust der Restitutlon, innerbalb der in obigem Mandate ge-
ordneten Frist, miehin spätestens bis Ende März des folgenden Jahres, bei den Kreis-
Steuer-Einnahmen und resp. der Stifts-S]euer= Einnahme zu Wurzen, schriftlich oder
mündlich anzubringen, durch Beifügung der Grenz-Accis-Zeccel und eine über die Ver-
wendung des fraglichen Weins zu ihrem Tischerunke von ihnen jedesmal auszustellende Arte-
station zu bescheinigen, und sodann die sofortige Restiturion nach ihrem Wunsche, entweder
durch die Kreis= oder Stifts-Steuer-Einnahme, oder durch eine von ibnen zu benennende
Ames-Steuer-Einnahme im betreffenden Kreise, welche von der Kreiseinnahme zur Aus-
zablung des Restitutionsbetrags anzuweisen ist, zu erwarten.
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mie Unserm Ké-
niglichen Siegel bedrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 10ten Januar 1829.
Anton.
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf.
D. Marximilian Günther.