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2.) Reseript der Landesregierung an den Stadtrath zu Dresden,
die Grabecassen-Beneficien betreffend;
vom Zien Januar 1829.
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. ꝛc. ꝛc.
Liebe getreue. Auf den von euch, unterm 20sten December 1827, im Bettreff der
Grabecassen-Beneficien gehorsamst erstatteten Bericht, lassen Wir euch, unter Ruͤcksendung
zweier Stuͤcke Akten, hiermit unverhalten seyn, daß Wir die von euch verschiedentlich
befolgte Meinung: Grabecassen-Gelder seien niche ein Theil des Nachlasses eines ver-
storbenen Grabecassen = Interessenten, sondern ein dessen Relicten jedenfalls zustehendes
und unter sie nach den Köpsen zu vertheilendes Sondergue, nicht billigen mögen. Es ist
vielmehr, insofern nicht etwa von Uns oder Unsern Vorfahren bestäcigte Artikel einer oder
der andern Grabecassen-Gesellschast ein Anderes bestimmen sollten, ein jedes dergleichen
Beneficium als ein erst nach dem Tode des Ineeressenten zahlbarer Aussenstand desselben
anzusehen, wovon jedenfalls und zunächst der Begräbnißaufwand zu bestreiten ist, der etwa
verbleibende Uiberschuß aber allenthalben die rechtliche Eigenschaft anderer, zum Vermögen
des Grabecassen-Miéglieds gehörenden Forderungen hac.
Hiernach babe ihr euch zu achten.
Dresden, den 3ten Januar 1829.
Freiherr von Werthern.
Cbristlan Lebrecht Noßky, 8.