Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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2.) Reseript der Landesregierung an den Stadtrath zu Dresden, 
die Grabecassen-Beneficien betreffend; 
vom Zien Januar 1829. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. ꝛc. ꝛc. 
Liebe getreue. Auf den von euch, unterm 20sten December 1827, im Bettreff der 
Grabecassen-Beneficien gehorsamst erstatteten Bericht, lassen Wir euch, unter Ruͤcksendung 
zweier Stuͤcke Akten, hiermit unverhalten seyn, daß Wir die von euch verschiedentlich 
befolgte Meinung: Grabecassen-Gelder seien niche ein Theil des Nachlasses eines ver- 
storbenen Grabecassen = Interessenten, sondern ein dessen Relicten jedenfalls zustehendes 
und unter sie nach den Köpsen zu vertheilendes Sondergue, nicht billigen mögen. Es ist 
vielmehr, insofern nicht etwa von Uns oder Unsern Vorfahren bestäcigte Artikel einer oder 
der andern Grabecassen-Gesellschast ein Anderes bestimmen sollten, ein jedes dergleichen 
Beneficium als ein erst nach dem Tode des Ineeressenten zahlbarer Aussenstand desselben 
anzusehen, wovon jedenfalls und zunächst der Begräbnißaufwand zu bestreiten ist, der etwa 
verbleibende Uiberschuß aber allenthalben die rechtliche Eigenschaft anderer, zum Vermögen 
des Grabecassen-Miéglieds gehörenden Forderungen hac. 
Hiernach babe ihr euch zu achten. 
Dresden, den 3ten Januar 1829. 
Freiherr von Werthern. 
Cbristlan Lebrecht Noßky, 8.
	        
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