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3.) Anschlag des Appellationgerichts,
die Einrechnung des Termintags in das zum rechtlichen Verfahren in den bei
selbigem unmittelbar anhaͤngigen Rechtssachen bestimmte doppelte septiduum
betreffend;
vom 2gsten November 1828.
Ir verschiedenen bei dem Königlichen Appellationgerichte unmittelbar anhängigen Rechts-
sachen ist wahrzunehmen gewesen, daß mehrere bei demselben practicirende Advocaten in
der Meinung stehen, als sei bei Berechnung des zum rechtlichen Verfahren in den allbier
unmittelbar anhärgigen Rechtssachen bestimmten doppelten septidui der Tag des Termins
nicht mit zu zählen. Da jedoch diese Meinung weder der in der Appellation-Geriches-
Ordnung vom 7'#en October 1605. ut. „vom rechtlichen Einbringen“ (Cod. Aug. Tom. I.
Seite 1238) enthaltenen Vorschrise, noch den vom Appellationgerichte hinsichtlich der in
erster Instanz verhandelten und durch Appellation anhero devoloirten Rechtssachen zeirher
befolgten Grundsätzen entspricht, so wird hiecmic bekanne gemache, daß, unbeschadec der
etwa bereics erlangken Dilationen, künfeig bei Berechnung vorgedachter Fristen der Tag des
Termins jedesmal mie eingerechnet werden wird.
dach diesem in der gewöhnlichen Maße vollzogenen und gehörigen Orks affigireen
Anschlage haben sich die Interessenten gebührend zu achten.
Dresden, am 29ten November 1828.
H. R. W. von Minckwitz.
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Affigirt in der Appellation-Gerichts-Kanzlei,
den 19. Januar 1829.
Johann Ernst Erhardt, 8. Johann Ernst Erhardt, §.
Ausgegeben zu Dresden, am 22 #en Jannar 1829.