Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

( 184 ) 
und Local-Gerichts-Personen unentgeldlich zu expediren und die nöthige Assistenz zu 
leisten. 
Die dabei vorkommenden unumgänglichen baaren Verläge an Bothenlöhnen und Co- 
pialien u. s. w. sind von Denjenigen zu kragen, welche die onera jurisc4ictionis Überhaupt 
zu bestreiten haben; Wir wollen jedoch die hierunter erwachsenden Gebühren der Thier- 
ärzte auf Unsere Rentämter übernehmen. 
Wir versehen Uns gnädigst zu allen Unsern Unterthanen, und insonderheit zu den 
Obrigkeiten, daß sie, den beilsamen Zweck dieser Vorschriften erkennend, mit Bereit- 
willigkeit, Thärigkeit und pünktlicher Genauigkeit dieser 
Verordnung 
welche, in Gemäßbheit des Generale vom 1 3ten Juli 1796, und des Mandats vom 
gien März 1818, noch besonders, und zwar mit möglichster Beschleunigung, bekannt zu 
machen ist, allenthalben nachkommen werden. 
Gegeben zu Dresden, den 5ten December 1829. 
Freiherr von Rochow. 
Ausgraeb Wilhelm Ludwig Ackermann, d 
Aus geden zu Oresden, am 7½ December 1829
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.