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55.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin,
die Tödtung des der Rinderpest verdächtigen Viehes und die dafür
zu leistende Entschädigung betreffend;
ten December 1829.
n
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
Liebe getreue. Die, wegen der Toͤdtung des der Rinderpest verdaͤchtigen Viehes und
der dafür zu leistenden Entschädigung, in der Verordnung Unserer Landesregierung vom
5ten d. M., für die Erblande ertheilten Bestimmungen und Vorschriften sollen auch in
Unserm Markgrasthume Oberlausitz zur allgemeinen Gültigkeit gelangen und allenthalben
genau beobachtet werden. Solches wird daher, so wie, daß bei den 9. 8. flgd. enthal-
ctenen Dispositionen an die Stelle des Kreishauptmanns, für die Oberlausiß Unsere Ober-
Amts-Regierung selbst, an die Steelle der Rentämter aber die Provincial- Haupt-Casse zu
Budissin erite, zur Nachachtung bekanne gemacht. Es ist auch diese Verordnung und die
aus Unster Landesregierung unkerm 5ten d. M. erlassene, dem Generale vom 1 3ten
Juli 1796 und dem Mandate vom Dten März 1818 gemäß, und zwar mit möglichster
Beschleunigung, zur Publication zu bringen.
Gegeben zu Budissin, am 'eten December 1829.
von Gerßdorf.
»- Ludwig Eduard Roux, S.
Ausgegeben zu Dresden, am 9½ December 1829.