Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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chen die gedachten Gegenstände, nach den verschiedenen Seeuereinricheungen der Vereins- 
staaten, auch dann unterliegen, wenn sie inländischen Ursprungs sind, werden durch diese 
Bestimmung nicht aufgehoben. 
II. Die gedachten Gegenstände sind, wenn sie aus einem Vereinslande kommen, und 
durch ein anderes Vereinsland transitiren, auch von dem Transicogolle frei. 
Indessen soll bei der Durchfuhr der von No. 1. bis 11. incl. genannken Gegen- 
stände, unker Beobachtung der nöthig erachteten Controlmaßregeln, die Forterhebung eines 
eklwa schon hergebrachten Transitozolls bis zu einem halben guten Groschen vom Centner 
gestattet seyn. « 
III. Da bei der vorstehend stipulirten Abgabenfreiheit, ohne Ruͤcksicht auf die eigent- 
lichen kaufmännischen Speculationen, die Absiche nur dahin gerichtek ist, den Verkehr mie 
den benannten Gegenständen an den gegenseitigen Grenzen der Vereinsstaaten möglichst zu 
erleichtern, und den Absah der Producenten zu befördern, so unkerliege dieselbe, im Bezug 
auf den Handel mit Getreide und Hülsenfrüchten (No. 1 bis 11), noch einigen näheren 
Bestimmungen und Beschränkungen, nämlich: 
a) nur das von den Producenten auf den Wochenmärkten ausgestellte, oder von ihnen, 
wie auch von Jwischenhändlern, von letztern jedoch nur in Quantitären von nicht mehr als 
20 Centnern, zum seilen Verkaufe verführte Getreide ist bei der Einfuhr von einem 
Vereinslande in ein anderes Vereinsland von jeder Eingangsabgabe srei, wenn es mit 
Utsprungscertifiraten versehen ist. Diese Cerctificace sind von den betreffenden Ortsobrig- 
keiten unentgeldlich zu aktestiren; 
) bei der Einfuhr von Getreide von 2 Centnern und darunker bedarf es der Ur- 
sprungscertificate nicht; 
c) es bleibe jedem Vereinsstaate überlassen, die unter a und b nach Cenenern augege- 
benen Quantitären dem Gewichte entsprechend, nach dem in jedem Lande berkömmlichen 
Gemäß zu reguliren; 
d) Getreide, welches eingeht, ohne daß den vorstehend angegebenen Bedingungen der 
Abgabenfreiheit dabei genügt wird, entrichtet die in einem jeden Lande gesetzlich bestehenden 
Einfuhr= und Durchgangs-Abgaben; 
e) die Vereinsstaaten versprechen sich gegenseitige Hülfsleistung bei Untersuchung und 
Bestrafung der durch Mißbrauch der Uesprungscertificate etwa versuchten Coneraventionen. 
Gesetzsammlung 1829. 3 )
	        
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