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chen die gedachten Gegenstände, nach den verschiedenen Seeuereinricheungen der Vereins-
staaten, auch dann unterliegen, wenn sie inländischen Ursprungs sind, werden durch diese
Bestimmung nicht aufgehoben.
II. Die gedachten Gegenstände sind, wenn sie aus einem Vereinslande kommen, und
durch ein anderes Vereinsland transitiren, auch von dem Transicogolle frei.
Indessen soll bei der Durchfuhr der von No. 1. bis 11. incl. genannken Gegen-
stände, unker Beobachtung der nöthig erachteten Controlmaßregeln, die Forterhebung eines
eklwa schon hergebrachten Transitozolls bis zu einem halben guten Groschen vom Centner
gestattet seyn. «
III. Da bei der vorstehend stipulirten Abgabenfreiheit, ohne Ruͤcksicht auf die eigent-
lichen kaufmännischen Speculationen, die Absiche nur dahin gerichtek ist, den Verkehr mie
den benannten Gegenständen an den gegenseitigen Grenzen der Vereinsstaaten möglichst zu
erleichtern, und den Absah der Producenten zu befördern, so unkerliege dieselbe, im Bezug
auf den Handel mit Getreide und Hülsenfrüchten (No. 1 bis 11), noch einigen näheren
Bestimmungen und Beschränkungen, nämlich:
a) nur das von den Producenten auf den Wochenmärkten ausgestellte, oder von ihnen,
wie auch von Jwischenhändlern, von letztern jedoch nur in Quantitären von nicht mehr als
20 Centnern, zum seilen Verkaufe verführte Getreide ist bei der Einfuhr von einem
Vereinslande in ein anderes Vereinsland von jeder Eingangsabgabe srei, wenn es mit
Utsprungscertifiraten versehen ist. Diese Cerctificace sind von den betreffenden Ortsobrig-
keiten unentgeldlich zu aktestiren;
) bei der Einfuhr von Getreide von 2 Centnern und darunker bedarf es der Ur-
sprungscertificate nicht;
c) es bleibe jedem Vereinsstaate überlassen, die unter a und b nach Cenenern augege-
benen Quantitären dem Gewichte entsprechend, nach dem in jedem Lande berkömmlichen
Gemäß zu reguliren;
d) Getreide, welches eingeht, ohne daß den vorstehend angegebenen Bedingungen der
Abgabenfreiheit dabei genügt wird, entrichtet die in einem jeden Lande gesetzlich bestehenden
Einfuhr= und Durchgangs-Abgaben;
e) die Vereinsstaaten versprechen sich gegenseitige Hülfsleistung bei Untersuchung und
Bestrafung der durch Mißbrauch der Uesprungscertificate etwa versuchten Coneraventionen.
Gesetzsammlung 1829. 3 )