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Se. Hochfürstl. Durchlauche von Schwarzburg. Rudolstade, Höchstihren Kammerprä-=
sidenten, Christian Wilhelm Schwarß, Kitter des Königl. Preuß. rothen Abler-
Ordens, und .
JhreHochfürstLDurchlauchtenvonNeuß,ReußsSchlcsitz,NeußsLobensteinund
Ebersdorf, und Reuß. Greitz, Höchstihren Kanzler, Regierungs= und Consistorial-Präsiden-
ten, Gustav Adolph von Strauch, Rirtter des Königl. Sächs. Civil-Verdienst-
Ordens, welche, mit Bezug auf ihre in den Conferenzen für den allgemeinen Handelsverein
bereics ausgewechselten Vollmachten, und unter dem Vorbehalte Allerhöchster und Höchster
Rartificationen, folgende Bestimmungen unter einander festgesetzt haben:
Art. 1.
Die genannten Allerdurchlauchtigsten und Durchlaucheigsten Fürsten schließen, in der
Voraussetzung, daß der über die Bildung eines allgemeinen Handelsvereins unterm 2 Asten
dieses Monats geschlossene Vertrag allseitig ratifsicirt werde, den gegenwäctigen besondern
Vertrag unter einander ab, bei welchem der Lauf ihrer Landesgrenzen und die hierdurch
bedingten Verhältnisse, die Lage ihrer Staaten und die Richtung des Verkehrs ihrer Un-
kerthanen besonders berücksichtiget worden ist.
Art. 2.
Dieselben machen sich wechselseitig verbindlich, den Grundsaß festzuhalten, daß die Un-
kerthanen ihrer sämmtlichen Lande in merkamiler Beziehung den Inländern, so wie die
Produkte und Fabribate dieser Lande, rücksichtlich der Ein= und Ausfuhr, ingleichen des
Ein= und Verkaufs, den inländischen gleich behandelt und nuk den auch die letztern
treffenden Abgaben unterworfen werden sollen.
Art. 3.
Zufolge dieses Grundsatzes darf vom 1 ten Januar 1829 an, und so lange gegen-
wärtiger Vertrag bestehet, in keinem der gedachten Scaacen eine Abgabe vom Handel und
Verkehr angeordnet oder ferner erhoben werden, welche die Unterthanen, oder die Erzeug-
nisse der andern theilnehmenden Scaaten, oder eines derselben triffr, ohne zugleich auch
den Inländer und die inländischen Erzeugnisse derselben Art in gleicher Maße zu treffen,
und es soll zwischen ihnen eine Eingangs-, Ausgangs= oder Durchgangs-Abgabe auf ihre
gegenseitigen Erzeugnisse nicht Statt finden. Dem gemäß verspricht namenrtlich
Art. 4.
A.) das Königreich Sachsen,
1.) daß die Produkte und Fabrikate der übrigen contrahirenden Scaaken von der
Grenz-, Eingangs= und Durchgangs-Accife befreiet seyn sollen,
2.) daß von diesen Peodakten und Fabrikaten die Generalaccise (Landes-Consum-
tions-Abgabe) nur nach den für inländische Waaren bestehenden Säßen erhoben werden soll,
3.) daß die Händler aus obigen Staaten, welche Märkte im Königreiche Sachsen
besuchen, wegen Veraccisirung ihrer Marktwaaren, wie inländische Landkrämer, nach
6. 33 der General-Accis-Ordnung vom 12ten Juni 1824 behandelt,