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4.) daß die Ausgangsabgaben von Wolle und Flachs, als die einzigen im König-
reiche bestehenden Abgaben dieser Arc, bei der Ausfuhr dieser Artikel in die jenseitigen
Lande nicht weiter erhoben werden sollen, und
5.) daß das Porzellan aus diesen Landen, bei der Einfuhr in das Königreich, nur
nach den Tarifsäeen für inländisches Steingut veraccisiret werden soll.
Art. 5.
,.) Sachsen-Weimar-Eisenach, daß
1.) der Transirozoll im Neustädtischen Kreise,
2.) der Salzlicent in Großheeringen und Wehdorf, auf der Seraße von Neusalza in
das Alcenburgische, vorbehältlich der einzuhaltenden Salzstraße und der Regiemaßregeln,
so weit solche mit Rücksiche auf noch bestehende Verträge rechtlich zulässig sind;
3.) der Impost (Landes-Consumtions-Abgabe), so weit solcher vom ausländischen
Guce nach höhern Säßen erhoben wird, als vom inländischen gleicher Ark, und
4.) die im Großherzogkhume durch das Gesetß vom 22sten September 1826 einge-
führte Abgabe von fremden Handels= und Gewerbs-Leuten, von Uncerthanen und Erzeug-
nissen der übrigen contrahirenden Staaten nicht weiter erhoben werden sollen.
Art. 6.
C.) Sachsen-Meiningen gewährk, hinsichtlich seiner vormals Alkenburgschen Landes-
theile (der nunmehrigen Grasschaft Camburg), die im Artikel 8 angegebenen Sachsen-
Alrenbur gischen Zugestehungen, insoweit sie Anwendung finden und unter denselben Be-
schränkungen.
Art. 7.
D.) Sachsen-Coburg-Gotha verspricht namenelich die Abgabe von fremden Handels-
reisenden, wenn sie Angehörige der übrigen contrahirenden Scaaten sind, niche weicer zu
erbeben.
Art. 8.
E.) Sachsen-Altenburg sichert den Unkerthanen der gedachten Staaten bei der Ein-,
Aus- und Durchfuhre der Produkte und Fabrikate eines dieser Staaten, rücksichtlich der
Gleictsentrichtung in Ansehung derjenigen Begünstigungen, deren nach der Altenburgschen
Gleitsordnung vom Jahre 1818, und nach dem Nacherage vom Jahre 1826, so wie
nach der Observanz, inländische Producenten und Handwerker bei dem Vertriebe ihrer Pro-
dukte und Fabrikate über die Grenze ihres Amts= oder Gleits-Bezirks im Allgemeinen
genießen, in Fällen gleicher Arc völlige Gleichstellung mit den Inländern zu, und hebe den
Unterschied im Gleitssatze, welcher, nach einigen Bestimmungen der genanneen Gesetze,
zwischen inländischer und ausländischer Waare ausdrücklich festgesest oder herkömmlich ist,
dergestalt auf, daß von den Produkten und Fabrikaten aus den contrahirenden Seaaten der
nehmliche geringere Gleicssaß, der auch die gleiche inländische Waare bei Uiberfahrung
der Amtsgrenzen trifft, erhoben werden soll.