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und 16 bis 18 des Gesetzes vom 16. Juli 1879 vor Entrichtung oder Kreditirung der Steuer erfolgt, eine
Steuervergütung beanspruchen, welche von dem besonderer Bestimmung vorbehaltenen Zeitpunkt ab (8. 20)
beträgt ven 100 Kilogramm netto:
A. Rohtaback:
a) unfermentirt..w 33 Mark,
b) fermentirt... 40 =
B. entrippte Blätter . . 47
Bei der Ausfuhr oder Niederlegung von grünen Blättern, von Geizen, Labackstengeln und Abfällen
wird keine Vergütung gewährt.
8. 2.
Inländischen Tabackfabrikanten kann bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate über die Zollgrenze oder bei
Niederlegung derselben in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes
Privatlager eine Vergütung geleistet werden, welche, je nachdem das Fabrikat aus ausländischem oder aus
inländischem Taback hergestellt ist, von dem besonderer Bestimmung vorbehaltenen Zeitpunkt ab (8. 20) beträgt
von 100 Kilogramm netto:
A. für Fabrikate aus ausländischem Taback:
a) für Schnupf= und Kautabccsskk 60 Mark,
b) -NRauchtaback ................81-
o)-C1garrcn....................94-
d)-C1garetten... ... ......66-
B. für Fabrikate aus inländischem Laback:
P) für Schnupf= und Kautacyc 32 Mark,
b) -NRauchtaback ...... ... ....43.-
o)-Ctgarren.....................50
d)-Cigaretten........ .. .. . ..35
und
C. für Fabrikate, theilweise aus ausländischem und theilweise aus inländischem Taback, nach Maß-
gabe des Mischungsverhältnisses beider Gattungen nach den vorstehend zu A und B aufgeführten
Sätzen zu berechnen ist.
Versendungen von Tabackfabrikaten mit dem Anspruche auf Zoll= oder Steuervergütung sind nur in
Mengen von mindestens 25 Kilogramm zulässig. Für die Versendung von Cigaretten kann durch die
Direktivbehörden eine Minimalmenge von 10 Kilogramm festgesetzt werden.
8. 3.
Unter Geizen, welche nach s. 1 von Gewährung einer Vergütung ausgeschlossen sind, werden die
vor der Haupternte des Tabacks ausgebrochenen Blatttriebe und unentwickelten Blätter verstanden. In der
Nachernte gezogene, vollständig entwickelte Geizblätter werden wie Blätter der Haupternte behandelt.
Unter Tabackabfällen, welche nach §. 1 von Gewährung einer Vergütung ausgeschlossen sind, werden
nicht nur die Abfälle von Rohtaback, sondern auch diejenigen von Tabackfabrikaten verstanden. Für Taback-
mehl, welches aus Abfällen von Rohtaback oder von Tabackfabrikaten besteht, wird daher eine Vergütung
nicht gewährt. Wird Tabackmehl als ein aus fein gemahlenen Blättern und Stengeln bestehendes Halb-
fabrikat für die Herstellung von Schnupftaback erkannt, so ist für dasselbe die Vergütung für unfermentirten
Rohtaback zu gewähren.
Für Cigaretten mit Hülsen aus Papier, Stroh 2c. wird Vergütung nur dann gewährt, wenn
mindestens 70 Prozent ihres Nettogewichts aus Taback bestehen. Cigaretten, welche lediglich aus Taback
bestehen, werden wie Cigarren behandelt.
Für Tabackfabrikate, in welchen Surrogate enthalten sind, wird Vergütung nur in den im §. 13
Absatz 3 erwähnten Fällen und unter den daselbst angegebenen Bedingungen gewährt.
II. Anmeldung, Abfertigung und Kontrole.
1. Im Allgemeinen.
§. 4.
Ueber Rohtaback, entrippte Blätter oder Tabackfabrikate, welche gegen Gewährung einer Vergütung