Gesetzsammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
5.
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8.) Mandat,
die Grundsätze der gesetzlichen Allodial-Erbfolge und mehrere Bestimmungen
über einige damit in Verbindung stehende Rechtsverhältnisse enthaltend;
vom 3 1len Januar 1829.
Wag9, Anton, ven GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen c. 2.. 1c.
baben für nöthig erachtet, die bisher in Unsern tanden wegen der geseßlichen Allodial-
Erbfolge bestandenen Rechtsnormen in etlichen Punkten abzuändern und, zur bessern
Uibersicht, die gesammten Bestimmungen, welche in Ansehung der gedachten Erbfolge
künfeig gelten sollen, nebst einsgen Vorschriften über andere damie in Verbindung stehende
Rechtsverhältnisse, zusammenstellen zu lassen.
Es sind daher hierunker in Zukunfe folgende Grundsätze zur Anwendung zu bringen:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen über die gesethliche Erbfolge.
. 1.
Seirbt Jemand, ohne sich einen Erben ernanne zu haben, oder gelange die von lhm Einteltee der ge—
bestimmte Erbfolge aus irgend einem Grunde nicht zur Wirksamkeic, so tritt zu dessen setzlichen Erb—
Nachlasse die gesetzliche Erbfolge (zuccessio ab intestato) ein. fosse.
. 2.
Ist von einem Erblasser nur zu einem gewissen Theile seines Nachlasses ein Erbe er-
nannt, wegen des Uibrigen aber nichts verfügt worden, so soll in Ansehung jenes Theils
Sese#tzsammlung 1829, (8. )