Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

llibertragung 
des 
Skbrechts. 
( 38) 
der Bestimmung des Erblassers nachgegangen werden, wegen des Ulbrigen aber ebenfalls 
die gesetzliche Erbfolge Scatt finden. 
9. 3. 
Hat ein Erblasser zwar uͤber die Gesammtheit seines Vermoͤgens auf den Todesfall 
verfuͤgt, jedoch eine oder mehrere bestimmte Sachen davon ausgenommen, oder sich zur 
Disposition vorbehalten, daruͤber aber keine guͤltige Verfuͤgung getroffen, so sind sothane 
Sachen auch den zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Personen zu uͤberlassen. Letztere 
sind in diesem Falle wie Legatare zu beurtheilen. 
S. 4. 
Sind in einem lehten Willen mehrere Personen zu Erben ernannt, es kann oder will 
aber eine von ihrem Rechte keinen Gebrauch machen, so fälle der dadurch erledigee Theil 
ebenfalls an die gesetzlichen Erben des Erblasserss. Nur in dem Falle, wenn mehrere 
Erben ohne Angabe, wie viel jeder erhalten soll, eingesetzt sind, wächst das auf den Weg- 
fallenden Kommende seinen mit ihm auf gleiche Art ernanncen Miterben zu. 
. 5. 
Trecen gesehliche Erben an die Seelle des einzigen, oder aller, oder eines der mehre- 
ren letztwilligen Erben, so müssen sie den gültigen Verfügungen des Erblassers eben so, 
wie es den Wegfallenden obgelegen hätte, nachkommen. 
. 6. 
Soll Jemand, nach dem Willen des Erblassers, erst einige Zeic nach des letztern 
Tode, oder beim Eintricke einer Bedingung, Erbe seyn, so critt bis dahin die gesesliche 
Erbfolge ein. Soll Jemand das Erbreche nur bis zum Eintricte eines Zeiepunktes, oder 
einer Bedingung haben, so kritt nachher die geseßliche Erbfolge ein. Im erstern Falle 
finden zwischen dem gesetzlichen und dem littwilligen, im zweiten aber zwischen diesem und 
jenem Erben die nämlichen Rechtsverhältnisse State, wie bel einer sideicommissarischen 
Substitution. 
.. 
Die Vorschristen in I. 2 — 6 gelten nur, wenn keine andere Absicht des Erblassers 
nachgewiesen werden kann, 
. S# 
Hat ein gesetzlicher Erbe den Erblasser überlebt, so gebe dessen Recht auf die Erb- 
schafe, auch vor deren Ancritee, auf selne Erben jeder Art über. Daher kann, wenn der 
Erbe vor dem Antritte stirbt, dessen Erbe die jenem angefallene Erbschaft annech antre- 
ten, oder ausschlagen.
	        
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