( 40 )
-
Wer für ehelich Für ehelich zu achten sind alle aus einer durch priesterliche Trauung vollzogenen Ehe,
z achten sei, oder doch, nach vorhergegangenem öffentlichen Verlöbnisse ihrer Aeltern, Gezeugte oder Ge-
borne, obschon die Ebe nachger geschieden oder für nichtig erkläré, ingleichen, soviel das
öffentliche Verlöbniß betriffe, obschon die Ehe uncer den Verlobeen aus irgend einem
Grunde nicht vollzogen worden ist. Nur dann sind sie den Unehelichen beizuzählen, wenn
der Verbindung ihrer Aeltern ein noch bestehendes Eheband des einen oder beider Theile,
oder eine so nahe Verwandtschafe oder Schwägerschafe entgegen stand, daß nicht nur keine
Dispensation ertheilt, sondern auch die Ehe niche einmal geduldet werden konnee, und wenn
sothanes Hinderniß beider Aeltern zur Zeit ihrer Verehelichung oder Verlobung bekannt
gewesen ist.
5. 15.
Bestimmung
Gleich zu achten sind den Ehelichen (und wenn in diesem Gesetze von leßkern die Rede
egen derdur,h ist, darunter mic zu verstehen) Unehelichgeborne, deren Aeltern sich nachher mitc einander
Ebe Legitimir= verehelicht haben, von der Zelc dieser Verehelichung an, ausgenommen, wenn die Ehe
ten. von der Arc war, daß daraus keine ehelichen Kinder erzeugt werden konnten (6. 14). Ein
bloßes öffentliches Verlöbniß der Aeltern ist zur Letitimation ihrer Kinder nicht hinreichend.
d. 16.
Ist ein Unehelichgeborner vor der zwischen seinen Aeltern eingegangenen Ebe verstor-
ben, so ist doch in Ansehung seiner Abkömmlinge anzunehmen, daß er durch diese Ehe
legitimirt worden sei. Daher treten dessen eheliche Abkömmlinge mit den Aeltern und übri-
gen Verwandten desselben in das Verhältniß der ehelichen Verwandten.
6. 17.
Erbrecht der Uneheliche Kinder jeder Arc haben ein Erbrecht an dem Vermögen ihrer Murter
Febelichen und der entferntern Ascendenten, ingleichen sämmtlicher Seitenverwandten von mütterlicher
Seite, sowele diese Personen auch von ehelichen Kindern beerbe werden können. (F. 13,
Num. 2, 3.) Oieses Erbrecht steye ihnen zu, sie #mögen allein vorhanden seyn, oder
mit ehelichen zusammentreffen.
. 1.
An dem Vermögen ihres Vaters und der Verwandeen von väterlicher Seite gebühree
ihnen keine gesehliche Erbfolge.
S. 19.
Haben uneheliche Geschwister denselben Vakcer und dleselbe Muteer, so find sie doch
nur als halbbürtige Geschwister zu becrachten. (§. 41)