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Unebelichgeborne, welche, auf Ansuchen ihres Vaters, in der in den Beilagen uncer Erbrecht der
D. oder E. zu dem Reserlpie, die tegicimation unehelicher Kinder durch landesherrliche durch ein un #
Reseripte betreffend, vom Zten Januar 1796 (Cod. Aug. 2te Fortsehung, 16e Abthei. Keseripe Lohhi-
lung, pDag. 513 und folg.) beschriebenen Maße legicimire sind, succediren ihrem Vater, timirten.
wie Cheliche.
Den zur Zeit der tegitimation etwa schon vorhanden gewesenen ehelichen Kindern steht
vor ihnen kein Vorzug zu.
#. 21.
Ferner sollen solche Legitimirte beerben:
1) die ehelichen, vor oder nach ihrer Legltimation, gebornen Kinder ihres Vaters, und
zwar wle Halbgeschwister (§. 41),
2) andre auf die §. 20 angegebene Arc legitimirte Kinder ihres Vaters, und zwar,
wie vollbürcige, oder halbbürcige Geschwister, je nachdem sie mit denselben eine
Mutcer haben, oder nicht,
3) die ehelichen Abkömmlinge ihrer Num. 1, 2, erwähnten Brüder, ingleichen dle
ehelichen und unehelichen Descendenten ihrer unter denselben Nummem gedachten
Schwestern.
. 22.
Kein gesetliches Erbreche aber haben sie an dem Vermögen der Ascendenken und Col-
lateralen ihres Vaters, soweit sie nicht desselben, nach vorhergegangener Einwilligung die-
ser Personen, in der tegitimationsurkunde für fähig erklärt worden sind.
. 23.
Das den durch ein Rescripe tegieimirten zukommende Erbreche (I. 20, 21) gebühre
auch deren nachgelassenen ehelichen, ingleichen, dafern eine Tochter legitimirt war, auch
deren nachgelassenen unehelichen Abkömmlingen.
G. 24.
Wer nach ben 9. 13 — 23 enehalcenen Bestimmungen von einem Bluesverwandeen Neciprocitio
beerbt werden könnte, ist auch (mit alleiniger Ausnahme des Falles im §. 39) berecheige, des Erbrechts.
diesen zu beerben. «
9.25.
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acht zu nehmen. Blatser