Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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ist, wenn es auf Moderakion solcher Forderungen ankomme. Wo in der Arzneienkaxe, 
nach Verschiedenheic der Qualicär, zweierlei Preiße bemerke sind, da soll der Apotheker bei 
dem Verkaufe dieser Arcikel zu kechnischem und äußerlichem Gebrauche, so wie zu Vieh- 
arzneien, wenn nicht die bessere Qualitär ausdrücklich verlangt wird, nur den niedrigern 
Sas nehmen durfen. 
S. 5. 
Jede kleinste Quantität eines Arzneimittcels, die einzeln abzuwägen ist, und deren 
Preiß unter einen Pfennig fälle, soll zu einem Pfennige, falls er aber zwischen zwei und 
drei Pfennige fällt, zu drei Pfennigen berechnet; dagegen sollen die Pfennige, welche sich 
bei der Theilung der Preiße von Unzen, Drachmen und Scrupeln ergeben, gehörig in 
Rechnung gebrache, aber niche willkührlich um zwei, drei und mehrere Pfennige erhöhee 
werden. Arzneien, die unker einem Grane verordnek werden, sind nach dem Werthe eines 
Granes zu berechnen, mie Ausnahme derjenigen Medicamente., von denen der Gran sechs 
Mennige und darüber kostec. 
. 6. 
Die Bestimmurg der Preiße für die in dem Dispensakorium und dessen Supplemenke, 
und daher auch in der Taxe nicht mic aufgenommenen Argzneien bleibe zwar den Apothekern 
überlassen; es wird aber die Beobachtung möglichster Billigkeit dabei zur Pfliche gemacht. 
Auch gilt die Tare uberhaupt nur für die Receptlur; und es hat daher der Apotheker 
beim Handverkaufe, und wenn er zu ctechnischen Zwecken, zu Hausarzneien, oder auf 
deucsch geschriebene Vorschriften verkaufe, seine Preiße niedriger zu stellen. 
Aber auch bei der Recepkur bleibt den Apothekern unbenommen, ihre Forderungen 
niedriger, als nach der Taxe zu stellen, und insonderheit den Hospitälern, Armen- und an- 
dern öffentlichen Anstalcen, oder auch Privatpersonen einen Rabatt zu bewilligen. 
G. 7. 
Gleichwie es nun bei der Bestimmung im §5. 3 des Mandates vom 17ten October 
1820 bewendek, so sollen auch solche Aerzte und Wundärzee, welche von den für ihre 
Kranken, auf deren oder auf eigene Rechnung, verschriebenen Arzneien einen Rabatt oder 
andere Wortheile vom Apotheker annehmen, so wie Apotheker, welche dergleichen bewilligen, 
oder mit den Aerzten oder Wundärzten auf gewisse Procente, einen Antheil am Gewinn, 
oder unentgeldliche Lieferung von Medicinal= oder andern Waaren contrahiren, mie einer 
Geldbuße von mindestens zwanzig Thalern und, nach Befinden, mit Gefängnißstrafe belege 
werden. 
#(23°)
	        
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