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Gesetzsammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
21.
SP
30.) Mandat,
die Bekanntmachung allgemeiner Rechtsgrundsätze über Frohn= und
Dienst-Sachen betreffend;
vom 13ten August 1830.
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1:
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Wa99 Anton, von GOILE#S# Gnaden, Knig von Sachsen 2c. 4c. tc.
baben uns bewogen gefunden, zu Beseitigung der bisher, bel Entscheidung rechtlicher Serei-
tigkeiten über Frohn= und Dienst= Sachen, wahrgenommenen Unbestimmtheit und Verschie-
denbeit der sich zu Tage legenden Rechtsmeinungen, nach vernommenem Beirath Unserer
gecreuen Stände, Folgendes zu verordnen, und als in Unsern alten Erblanden allgemein
zu beobachtende Rechtsgrundsätze festzustellen:
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Der Grund aller Berechtigung zu Frohnen und Diensten beruhe eneweder auf unmit- Allgemeine Ver-
telbaren Vorschriften der Gesetze, oder auf Vertrag, verjährtem Herkommen und rechtskräf- Fnsneunt-
cigen Entscheidungen.
Frohndiensten:
Gesetzliche Oienstbeßugnisse, oder solche, welche jedem Ritterguesbesiber schon nach den Gelet, e-
Gesetzen, und ohne daß es einer andern Erwerbungsart bedürfe, gegen selne Gurs- und Ge= hrtes Her-
Drichts-Unterthanen zustehen, sind nur: das Befugniß, Baudienste zu fordern, das Vor-kommen,
zugsrecht bei dem Ermiethen der dienenden Unterchanenkinder, und das Reche, die Bewa- nechtatiee
chung der Rirtersitze zu verlangen. dungen.
Die Berechtigung zu allen andern Frohnen und Diensten muß auf eine der übrigen
oben angegebenen Arten besonders erworben worden seyn.
Gesetzsammlung 1830.
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