Gesetzfammlung
für das
Königreich Sachsen.
2.
GAAA—3-
2.) Mandat,
die Acceptation gezogener, auf einen gewissen Verfalltag gestellter Wechsel
betreffend;
vom 23 ten December 1829.
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W99, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2. c.
thun hiermit kund und zu wissen:
Wir finden Uns bewogen, die Bestimmung im g. VII. der Leipziger Wechselordnung
vom Jahre 1682, wonach Wechselbriefe, die ihren Zahlungstermin nicht erst von Zeit
der Acceptation gewinnen, sondern bereits auf einen gewissen Tag, an welchem sie bezahlt
werden sollen, gestellt sind, wenn sie eher, als vierzehn Tage vor der darin bestimmten
Zahlungszeit, einlaufen, von Demjenigen, auf den sie gezogen sind, nicht eher, als an dem
vierzehnten Tage zuvor acceptirt zu werden brauchen, und wonach der Inhaber solcher Wech-
sel erst alsdann, wenn der Bezogene nicht bis zu bemeldetem Tage wegen deren Accepta-
tion sich erklärt und solche wirklich leistet, zu prokestiren berechtigt und gehalten ist, hiermit
dergestalt aufzuheben, daß solche vom ersten August 1830 an niche weiter güultig
seyn soll. Dagegen verordnen Wir, was folgek:
Alle dergleichen gezogene Wechsel, welche eine, nicht von der Präsenkation zur Annah-
me abhängige, Bestimmung der Verfallzeie in sich enthalten, sollen, von gedachtem Tage
an, gleich den sogenannten Sicht= und Uso-Wechseln, ohne Rücksicht auf die größere oder
geringere Entfernung ihrer Verfallzeit, sobald sie einlaufen, und vor Abgang der nächsten
Post, nach dem Aufenthaltsorte des Einsenders, dem Bezogenen zur Acceptation präsentirt
Gesetzsammlung 1830. 2)