Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Denjenigen  Bediensteten  solcher  Art,  bezüglich  deren  etwa  nach  Verfügung
des  zuständigen  Ministeriums  für  die  Zukunft  auf  die  Auferlegung  von  Dienstkautionen
  verzichtet  wird,  sind  die  eingelegten  Kautionen  nach  den  Bestimmungen
der  gegenwärtigen  Verfügung  zurückzugeben.

Stuttgart,  den  29.  April  1899.
Breitling.  Mittnacht.  Pischek.  Sarwoyy.  Zeyer.

Lekanutmachung  des  Justizministeriums,
beireffend  die  Verktrekung  des  Militärfiskus  bei  der  pfändung  des  Diensteinkommens  und  der
pensionen  der  Offziere  und  Mililärbeamten  sowie  der  Gebührnisse  der  Hinterbliebenen  von
Militärpersonen  und  Militärbeamten.  Vom  6.  Mai  1899.

In  Folge  der  Errichtung  eines  zweiten  Königlich  Sächsischen  Armeekorps  ist  eine
neue  Nachweisung  derjenigen  Behörden  aufgestellt  worden,  welche  im  Ressort  der  Königlich
  Sächsischen  Militärverwaltung  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  und  der
Pensionen  von  Offizieren  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung  sowie  der  aus  Militärfonds
  fließenden  Gebührnisse  der  Hinterbliebenen  von  Personen  des  Soldatenstandes
und  von  Beamten  der  Militärverwaltung  zur  Vertretung  des  Reichs-Militär-Fiskus  als
Drittschuldners  im  Sinne  der  §§.  730  ff.  der  Civilprozeßordnung  berufen  sind.

Die  neue  Nachweisung  wird  in  der  Anlage  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß
sie  an  die  Stelle  der  in  der  Anlage  II  zu  der  Bekanntmachung  des  Justizministeriums
vom  24.  August  1898  (Reg.  Blatt  S.  172)  veröffentlichen  Nachweisung  zu  treten  hat.

Stuttgart,  den  6.  Mai  1899.
Breitling.