os 1840.
XXI. Verordnung
der Fürstl. Regierung,
den freien Handel mit geräucherten Fleischwaaren auf den
Jahrmärkten betreffend, vom 31. März 1830.
Nachdem zur Erleichterung des Verkehrs in Conformität mit den in be-
nachbarten Staaten neuerlich dieserhalb getroffenen Einrichtungen und auf den
Grund des §. 12. des Innungsgesetzes vom 30. Januar 1828, nach welchem
der Handel auf Jahrmärkten vom Innungszwange ausgenommen, resolvirt
worden ist, daß künftihhin nicht nur den Unterthanen des hiesigen Fürsten-
thumes, sondern auch allen Ausländern, in deren Staaten die hiesigen Unter-
thanen eine gleiche Vergünstigung genieHen, auf den hieländischen Jahrmärkten
der Handel mit geräucherten Fleischwaaren gestattet sein soll; so wird solches
zur Nachachtung andurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß diejenigen Länder, in welchen der fragliche Handel den hiesigen Unterthanen
gestattet st, den Unterbehörden näher bekannt gemacht worden sind.
Rudolstadt, den 31. März 1810.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
Hönniger.
N. A. Bianchi.
XXII. Bekanntmachung
der Fürstl. Cammer,
die Sistirung der Erhebung der s. g. Jollkorn-Abgabe betreffend,
vom 81. März 1840.
Nachdem Seine Hochfürstl. Durchlaucht, unser gnädigst regierender Fürst
und Herr in Bethäligung Höchst Ihrer landesvälerlichen Gesinnungen gnädigst
zu beschließen geruht haben, daß für die Dauer der dermaligen Zollvereins-
Werhältnisse und mit ausdrücklichem Vorbehalte der Rechtözuständigkeit für
den Foll, daß in diesen Verhältnissen eine Aenderung eintreten sollte, die Er-
hebung der in einigen Ortschaften des Fürstl. Amtes Rudolstadt hergebrachten
sogenannten Zollkorn-Abgabe gegen eine der Fürstl. Cammer-Casse aus der