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II. Bekantmaehung
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium vom 30. December 1810,
den Beitritt der Herzogl. Anhaltischen, Fürstl. Waldeck'schen und Groß-
herzogl. Oldenburg'schen Negierungen zur allgemeinen Münzronvention
vom 80. Juli 1888 betreffend.
Nachdem sowohl die drei Herzoglich Anhaltischen Regierungen mit ihren
sämmtlichen Ländern und die Fürstlich Waldecksche Regierung für das Für-
stenthum Waldeck der allgemeinen Müng-Convention q. q. Dreoden, den
30. Juli 1338, und nicht minder unter Annahme des 11 Thalerfußes zum
ausschließlichen serneren Landes-Münzfuße, der gleichzeitigen besondern proto-
kollarischen Uebereinkunft der zu diesem Münzfuße sich bekennenden Staaten
(rergl. Gesebsammlung 1810 St. 1. Nr. U. S. 2 ff.) als auch die Groß-
berzoglich Oldenburgische Regierung rücksichtlich des Fürstenthums Birkenfeld
unter Annahme des 244 fl. Fußes zum ausschließlichen ferneren Landes-Münz-
fuße der vorerwähnten allgemeinen Münz-Convention beigetreten sind., so wird
solches mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
auf die von den obengenannten Regierungen ausgeprägten Curantmünzen die
Bestimmung im §5. 1. der Bekanntmachung vom 9. d. M., dicjenigen Mün-
zen betreffend, die vom 1. Jan. 1841 an bei den Fürstlichen Cassen angenom-
men und ausgegeben werden können (Gesetzsammlung 1810 St. 11. Nr. XI.Ul.
S. 208.) Anwendung findet.
Rudolstadt, den 30. Dechr. 1810.
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium.
gez. Witleben.