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gen, oder zu dessen Vollziehung diese Behoͤrde requirirt ist: so bedarf es
keiner Vernehmung des Gegentheiles.
#. 243.
Dasselbe findet bei Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechtstitels Statt,
welcher jedem Gläubiger wegen einer bis zur Hülfsvollstreckung ausgeklagten
Forderung zusteht (. 48).
Das Prozeßgericht hat auf Verlangen des Kläágers, je nachdem es
zugleich die zuständige Unterpfandsbehörde ist oder nicht, ein Pfandrecht auf
die zum Hülfsgegenstande bestimmten Immobilien und hypothekarischen Forde-
rungen entweder selbst zu bestellen, oder die vom Klaäger zu benennende uUn-
terpfandsbehörde darum zu requiriren.
. 244.
In jedem Falle einseitiger Unterpfandsbestellung s, 241, 242) ist der-
jenige, auf dessen Ramen oder Immobilien das Unterpfand eingetragen wird,
alsbald davon in Kenntniß zu setzen.
. 245.
Ferner hat die Unterpfandsbehoͤrde vor Bestellung einer Hypothek die
Befugniß des Verpfaͤnders zu solcher (9. 14) zu eroͤrtern und nur auf deren
Grunde die Unterpfandsbestellung vorzunehmen.
Ist der Pfandgegenstand unter Vorbehalt des bessern Rechtes jedes Dritten
dem Verpfänder übereignet, so ist dieser Vorbehalt auch der Pfandbestellung hin-
zuzufügen und sowohl im Hypotheken-Buche als in der Urkunde auszusprechen.
#. 246.
Ist eine Protestation wider Verdußerung oder Verpfändung des Gegen-
standes bei der Unterpfandsbehörde eingelegt worden: so hat dieselbe mit der
wirklichen Eintragung einer Hypothek Anstand zu nehmen, bis über die Pro-
testation nach den Grundsätzen von Arresten richterlich entschieden ist.
g. 247.
Werden vor Bestellung eines nachgesuchten Pfandrechtes oder vor Be-
stätigung einer angezeigten Verdußerung andere Pfandrechtötitel oder Ver-
dußerungen bei der Behörde angemeldet, welche denselben Gegenstand betref-
fen: so sind die Betheiligten von den vorliegenden Anmeldungen in Kenntniß
zu setzen, um ihre Rechte nach Befinden durch Protestation wahren zu können.