Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

154 18 49. 
Der Polizei steht keine Strafgerichtöbarkeit zu. 
F. 183. 
Rechtskraftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen deutschen Landen gleich 
wirksam und vollziehbar. 
Ein Reichaogesetz wird das Nähere bestimmen. 
Artikel Al. 
. 164. 
Jede Gemeinde hat als Grundrechte ihrer Verfassung: 
o) die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter; 
b) die selbststaͤndige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten mit Einschluß der 
Ortspolizei, unter gesehlich geordneter Oberaufsicht des Staates; 
I0 die Veröffentlichuug ihres Gemeindchaushaltes; 
4) Oeffentlichkeit der Verhandlungen als Regel. 
(. 185. 
Jedes Grundstück soll einem Gemeindeverbande angeheren. 
Beschränkungen wegen Waldungen und Wüsteneien bleiben der landesgeset= 
gebung vorbehalten. 
Artikel Al. 
S 186. 
Jeder deutsche Staat soll eine Verfassung mit Volksvertretung haben. 
Die Minister sind der Volksvertretung verantwortlich. 
F. 187. 
Die Volksvertretung hat eine entscheidende Stimme bei der Gesehgebung, bei 
der Besteuerung, bei der Ordnung des Staatshaushaltes; auch hat sie — wo zwei 
Kammern vorhanden sind, jede Kammer für sich — das Recht des Gesetzvorschlags, 
der Beschwerde, der Adresse, so wie der Anklage der Minister. 
Die Sitzungen der Landtage sind in der Regel öffentlich. 
Artikel X. 
F. 188. 
Den nicht deutsch redenden Volksstämmen Deutschlands ist ihre volksehümliche 
Entwickelung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer Sprachen, so
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.