Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
FechoStüch vom Jahr 1849.
—
XVIII. Jagd-Seraf-Gesetz
vom 20. April 1849.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. s. w. thun hier-
mit kund und zu wissen:
Nachdem der jetzt versammelte Landtag sich gegen die Annahme des einer noch-
maligen Revision unterstellten, dem Landtage des Jahres 1835 bereits vorgelegten
Entwurfs des Criminalgesetzbuchs entschieden hat, in welchem auch mehrere zum
Schutz der Jagd dienliche Strafbestimmungen enthalten waren; so haben Wir für
nsthig erachtet, noch vor dem Erlaß ded für das Fürstenthum und die Nachbar.
stagten in Aussicht gekommenen gemei ie B
gen des Jagdgesetzes vom 4. Decbr. vorigen Jahres gegen Zuwiderhandlungen
durch Strafandrohungen zu sichern und die sonstigen auf die Jagd und den Vogel-
fang bezüglichen Strafbestimmungen nach deren Durchsicht in ein Gesetz zusammen-
stellen zu lassen.
Wir verordnen vaher auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und
Zustimmung des Landtags, wie folgt:
8. 1.
Des Jagdfrevels macht sich derjenige schuldig, welcher in einem Jagdbezirke,
woer nicht zu jagen berechtigt ist, (Jagdgesetz s. 4. ö. 6. 21. v.) oder sonst wider-
rechtlich (Jagdgesetz §. 7. und 8.) entweder «
1) die Jagd ausuͤbt oder
2) in anderer Weise ein zu der Gattung de5 Wildes gehörendes Thier erlegt oder
einfängt und dasselbe an sich *ie oder außer dem Falle der persönlichen
Nothweht erlegt oder verletzt, o
3) zum Fangen des Wildes htne stellt, Fallen aufrichtet oder ähnliche Vor-
kehrungen trifft,
Fürstl. Schw. Hiudolstärt. Gesetsamou. XI. 11