Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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Bei den nach dem vorigen Artikel eintretenden Strafen soll es als Erschwe- 
rungsgrund innerhalb der festgesetzten Strafgrenzen gelten, wenn die Beschãädigung 
an den Art. 217 gedachten Gegenständen geschah. 
Art. 283. 
Eben dies gilt, wenn gottesdienstliche Gebäude, zum öffentlichen Gebrauch 
dienende Bauwerke, Wasser= und Uferbaue, öffentliche Denkmäler, öffentliche 
Sammlungen für Wissenschaft und Kunst, Friedhöfe, Gräber, Grabstätten oder 
Feuerlöschgeräthschaften beschädigt worden sind; ingleichen wenn fremdes Vieh be- 
schädigt oder getödtet worden ist, und wenn Grundeigenthum durch eine verursachte 
Ueberschwemmung beschädigt wurde. 
Auch soll der Richter in den Fällen dieses Ar#ikels ermächtigt sein, eine sonst zu 
erkennende Arbeitshausstrafe in Zuchthausstrafe von gleicher Dauer zu übertragen, 
wenn das Verbrechen aus Rache oder Bosheit verübt wurde. 
Art. 281. 
Wurden Bäume, Sträucher, Holzpflanzungen, Weinstöcke, Hopfenanlagen 
oder dabei angebrachte Pfähle umgerissen oder sonst beschädigt, so soll der Thäter 
demjenigen, der die That anzeigte, eine Anzeigegebühr zu entrichten schuldig sein, 
wenn dieser eine solche im Laufe des Strafverfahrens beansprucht. Der über das 
Verbrechen erkennende Strafrichter soll über diese Gebühr in dem Strafurtheil mit 
erkennen und ihren Betrag nach seinem Ermessen nicht unter einen, und nicht über 
zehn Thaler festseen. 
Eindringen in fremde Geheimnisse. 
Art. 285. 
Wer unbefugter und eigenmächtiger Weise an einen Anderen gerichtete Briefe, 
oder Urkunden, Handelsbücher und sonstige Papiere eines Anderen, welche geheim 
gehalten zu werden pflegen, eröffnet, liest, abschreibt oder abschreiben laßt, oder sich 
in gleicher Weise Kenntniß von geheimen Einrichtungen eines Anderen bei einem 
Gewerbsbetrieb verschafft, ist auf Antrag des Betheiligten mit Gefängniß bis zu 
sechs Wochen oder verhältnihmäßiger Geldbuße und, wenn der Thäter die Absicht 
hatte, jemand zu schaden, oder sich oder einem Drilten einen rechtswidrigen Vor- 
theil zu verschaffen, mit Gefängniß bis zu vier Monaten oder verhältnißmäßiger 
Geldbuße zu bestrafen.
	        
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