20 1851.
XV. Ministerial-Bekanntmachung.
In Folge der am §. d. M. stattgefundenen Ereffnung der Süchsisch-Böh-
mischen Staatoeisenbahn sind zu Bodenbach in Böhmen und in dem unweie der
Stadt Schandau gelegenen Grenzderfe Krippen zur möglichsten Beförderung des
Eisenbahnverkehro Neben-Zoll.Aemter erster Classe mit unbeschränkter Erhebungs-
und Abfertigungsbefugniß errichtet worden.
Rudolstadt, den 11. April 1851.
Jürstl. Schw. Ministerium, Abtheilung der Finanzen.
Tb. Schwartz.
#.. Kech.
XVI. Nachtrag
zu dem Gesetze vom 9. März 1849, die Abgabe von Tänzen betreffend,
vom 14. April 1851.
Durch das Gesetz vom 0. März 1840, die Abgabe von Tänzen betr., sind
die demstlben entgegenstehenden Baesimmungen aller früheren bezüglichen Verord-
nungen aufgehoben worden.
So weit dies nicht der Fall ist, sind sie noch in Kraft und wir bringen sie
andurch zur Beseitigung etwaiger Zweifel und Mißverständnisse zur Nachachtung
des Publikums und der Behörden nachstehend in Erinnerung.
Alle Tanzbelustigungen, bei denen es anständig und sictlich zugehen muß,
dürfen erst nach beendigten beiden Gottesdiensten ihren Anfang nehmen und ohne
besondere Erlaubniß, Kirchweihfeste und Vogelschießen jedoch auogenommen, über
die Polizeistunde nicht forkgeseht werden.
Die Gastwirthe, Traiteurs oder sonstigen Unternehmer der Tänze sind für
die Beobachtung dieser Vorschriften verantwortlich und fallen bei deren Uebertre-
tung in eine Strafe von 8 Fl. 46 r. oder 5 Thle.
2.
Jeder Ortsvorgesehte oder Polizeibeamte, welcher die Anzeige einer derarti-
gen Uebertretung wissentlich unterlassen sollte, fällt in eine gleiche Strafe.