Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

20 1851. 
XV. Ministerial-Bekanntmachung. 
In Folge der am §. d. M. stattgefundenen Ereffnung der Süchsisch-Böh- 
mischen Staatoeisenbahn sind zu Bodenbach in Böhmen und in dem unweie der 
Stadt Schandau gelegenen Grenzderfe Krippen zur möglichsten Beförderung des 
Eisenbahnverkehro Neben-Zoll.Aemter erster Classe mit unbeschränkter Erhebungs- 
und Abfertigungsbefugniß errichtet worden. 
Rudolstadt, den 11. April 1851. 
Jürstl. Schw. Ministerium, Abtheilung der Finanzen. 
Tb. Schwartz. 
#.. Kech. 
  
XVI. Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 9. März 1849, die Abgabe von Tänzen betreffend, 
vom 14. April 1851. 
Durch das Gesetz vom 0. März 1840, die Abgabe von Tänzen betr., sind 
die demstlben entgegenstehenden Baesimmungen aller früheren bezüglichen Verord- 
nungen aufgehoben worden. 
So weit dies nicht der Fall ist, sind sie noch in Kraft und wir bringen sie 
andurch zur Beseitigung etwaiger Zweifel und Mißverständnisse zur Nachachtung 
des Publikums und der Behörden nachstehend in Erinnerung. 
Alle Tanzbelustigungen, bei denen es anständig und sictlich zugehen muß, 
dürfen erst nach beendigten beiden Gottesdiensten ihren Anfang nehmen und ohne 
besondere Erlaubniß, Kirchweihfeste und Vogelschießen jedoch auogenommen, über 
die Polizeistunde nicht forkgeseht werden. 
Die Gastwirthe, Traiteurs oder sonstigen Unternehmer der Tänze sind für 
die Beobachtung dieser Vorschriften verantwortlich und fallen bei deren Uebertre- 
tung in eine Strafe von 8 Fl. 46 r. oder 5 Thle. 
2. 
Jeder Ortsvorgesehte oder Polizeibeamte, welcher die Anzeige einer derarti- 
gen Uebertretung wissentlich unterlassen sollte, fällt in eine gleiche Strafe.
	        
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