Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Eilstes Slück vom Jahre 1851.
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XXXIII. Verordnung
ded Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Jnnern, wegen Bestrafung des
unbefugten Handelus mit Schnitt= oder Materialwaaren, vom 18. Oct. 1851.
Mit höchster Genehmigung Sr. Hochfürstl. Durchlaucht wird hierdurch ver-
ordnet, daß rücksichtlich der Bestrafung solcher Personen, welche ohne auogewirkte
Concession oder sonstige Berechtigung förmlich Schnitt= oder Materiallwaaren=
handel treiben, es bei dem zeitherigen Verfahren in der Art sein. Verbleiben behalt,
daß die Dawiderhandelnden mit einer Strafe von 1 Fl. 45 Kr. 1 Thlr. Cour.
bis 3 Fl. 45 Kr. 5 Thlr. Cour., die im Wiederholungsfalle auf das Doppelte
erhöht werden kann, zu belegen sind.
Rudolstadt, den 18. October 1851.
Färstl. Schw. Ministerinm, Abtheilung des JInnern.
Scheidt.
A. Obborius.
& XXXIV. Ministerial-Bekanntmachung.
Vom Beginn des laufenden Monats November an ist das im Bezirke des Kö-
niglich Sächsischen Haupt-Zoll-Amtes Annaberg gelegene Neben-Zollamt zweiter
Classe zu Barenstein in ein solches erster, und das in demselben Hauptamtsbezirke
gelegene Nebenzollamt erster Classe zu Jöchstedt in ein solches zweiter Classe ver-
wandelt worden.
Rudolstadt, den 3. November 1851.
Färstl. Schw. Ministerium, Abtheilung der Finanzen.
Th. Schwarc. 1. 2