Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Uentes Stüch vom Jahre 1852.
XXIX. Ministerial-Verordnung.
Da die Erfahrung zeigt, daß eine Bestimmung über die Aufsicht und Leitung
des Subalterndienstes beim F. Ministerium nicht bic zum Erlaß eines umfassenden
Registratur- und Canzlei-Reglements hinaugeschoben werden. kann, so wird auf
Grund des Art. 4. der Verordnung vom 26. April 1850 (Ges. Samml. S. 320).
hiermit vorléufig und bis auf weicere Anordnung Folgendes bestimmt:
5. 1.
Alle Subalternbeamten der einzelnen Ministerial-Abthellungen sind bei dem
F. Gesammt-Ministerio als solchem angestellt und können daher nach Bedürfniß
und Umständen vorübergehend oder selbst bleibend bei mehr als einer Abtheilung
gleichzeitig verwendet werden.
Desbhalb werden auch die Dienst= oder Personalacten über sämmtliche bei dem
F. Ministerio beschäftigten Subalternbeamten beim Gesammt-Ministerio geführt.
Zu diesen Acten werden alle den einzelnen Beamten betreffende Schriftstäcke, Belo-
bungen und Straferfügungen, Notizen über bewilligte Gratificationen und der-
hleichen genommen.
S. 2.
Sämmtliche Subalternbeamten werden von dem Vorstande des F. Gesammt-
Ministeriumo den einzelnen Abtheilungen deo F. Ministeriumo überwiesen.
Zur Zeit bleibt es bei den bestehenden Einrichtungen, daß die gesammten Bu-
reaugeschäfte bei dem F. Gesammt-Ministerio und der 1. Abtheilung, bei der Ab-
theilung für Justiz, und bei der Abtheilung für Kirchen und Schulen von je einem
Secretair besorgt werden, baß dagegen der Abtheilung dec Innern drei, der Abthei-
lung der Finanzen vier Serretäre zugewiesen sind, und daß von den Abtheilungen
der Justiz, des Innern und für Kirchen= und Schul-Sachen eine gemeinschaftliche
Schreib-Canzlei benutzt wird.
Fürstt. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. Xull. 10