Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Uentes Stüch vom Jahre 1852. 
XXIX. Ministerial-Verordnung. 
Da die Erfahrung zeigt, daß eine Bestimmung über die Aufsicht und Leitung 
des Subalterndienstes beim F. Ministerium nicht bic zum Erlaß eines umfassenden 
Registratur- und Canzlei-Reglements hinaugeschoben werden. kann, so wird auf 
Grund des Art. 4. der Verordnung vom 26. April 1850 (Ges. Samml. S. 320). 
hiermit vorléufig und bis auf weicere Anordnung Folgendes bestimmt: 
5. 1. 
Alle Subalternbeamten der einzelnen Ministerial-Abthellungen sind bei dem 
F. Gesammt-Ministerio als solchem angestellt und können daher nach Bedürfniß 
und Umständen vorübergehend oder selbst bleibend bei mehr als einer Abtheilung 
gleichzeitig verwendet werden. 
Desbhalb werden auch die Dienst= oder Personalacten über sämmtliche bei dem 
F. Ministerio beschäftigten Subalternbeamten beim Gesammt-Ministerio geführt. 
Zu diesen Acten werden alle den einzelnen Beamten betreffende Schriftstäcke, Belo- 
bungen und Straferfügungen, Notizen über bewilligte Gratificationen und der- 
hleichen genommen. 
S. 2. 
Sämmtliche Subalternbeamten werden von dem Vorstande des F. Gesammt- 
Ministeriumo den einzelnen Abtheilungen deo F. Ministeriumo überwiesen. 
Zur Zeit bleibt es bei den bestehenden Einrichtungen, daß die gesammten Bu- 
reaugeschäfte bei dem F. Gesammt-Ministerio und der 1. Abtheilung, bei der Ab- 
theilung für Justiz, und bei der Abtheilung für Kirchen und Schulen von je einem 
Secretair besorgt werden, baß dagegen der Abtheilung dec Innern drei, der Abthei- 
lung der Finanzen vier Serretäre zugewiesen sind, und daß von den Abtheilungen 
der Justiz, des Innern und für Kirchen= und Schul-Sachen eine gemeinschaftliche 
Schreib-Canzlei benutzt wird. 
Fürstt. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. Xull. 10
	        
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